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Wirtschaft: Manager haften künftig für Täuschung

Aktionäre bekommen das Recht auf Schadenersatz – wenn sie auf falsche Informationen hereinfallen

Berlin Aktionäre sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig Schadenersatzansprüche gegenüber einzelnen Managern durchsetzen können. Dies geht aus dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für das „Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz“ hervor, der dem Handelsblatt vorliegt.Vorstände oder Aufsichtsräte sollen bis zum doppelten Jahreseinkommen haften, wenn sie falsche Angaben über ihr Unternehmen machen oder wichtige Informationen verschweigen. Die Beweislast soll der beschuldigte Manager tragen.

Das geplante Gesetz, das im November vom Kabinett beschlossen werden soll, ist Teil eines 10-Punkte-Plans zur Verbesserung des Anlegerschutzes, den die Regierung im Februar 2003 vorgelegt hat. Es ergänzt das 4. Finanzmarktförderungsgesetz, das im Juli vorigen Jahres in Kraft getreten ist: Dieses legte bereits fest, dass ein Aktionär grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er auf Grund falscher Angaben des Unternehmens die Aktien kaufte und anschließend einen Kursverlust erlitt.

Beim Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hält man dieses bestehende Gesetz für ausreichend. Der Gesetzgeber solle zunächst abwarten, wie es wirkt, ehe er weitere Verschärfungen nachschiebt, sagte BDI-Kapitalmarktexperte Kurt-Christian Scheel. Der Hamburger Aktienrechtler und Corporate-Governance-Experte Michael Adams dagegen begrüßte den Entwurf. Er „schießt punktgenau die Hindernisse weg, die die Rechtsprechung bei der Sanktionierung von Kapitalmarktbetrügern errichtet hat“, sagte Adams. „Damit überlegen es sich die Leute, ob sie dreist den Kapitalmarkt belügen.“

Haftbar gemacht werden laut Entwurf Vorstände und Aufsichtsräte nur für offizielle Äußerungen, die in Börsenprospekten, Geschäftsberichten und Firmenmitteilungen auftauchen oder auf offiziellen Veranstaltungen gesagt werden. Die Falschaussagen müssen zudem vorsätzlich oder grob fahrlässig getroffen werden. Aktionäre haben laut Entwurf Schadenersatzanspruch, wenn sie die Aktien binnen sechs Monaten nach der Falschaussage erworben haben. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel ein Jahr, maximal drei Jahre. Im Gesetzentwurf wird diese kurze Verjährungsfrist damit begründet, dass immer der beschuldigte Manager die Beweislast trägt, der Aufwand für geschädigte Aktionäre also gering ist.

„Mit dem Gesetz wäre die ganz große Lücke im Anlegerschutz endlich geschlossen“, sagt Jürgen Kurz von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Ein Anleger muss bislang für den konkreten Einzelfall beweisen, dass er auf Grund einer bestimmten Vorstandsaussage die Aktien des Unternehmens gekauft hat. Das gelang bisher nur in wenigen Einzelfällen, wie beim Softwarehersteller Infomatec.dri/ink/ms/scc/je (HB)

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