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Wirtschaft: Margarethe, gibt dem Staat die Knete

DÜSSELDORF .Glück gehabt, Margarethe Schreinemakers.

DÜSSELDORF .Glück gehabt, Margarethe Schreinemakers.Ihr Steuerstrafverfahren wird - die Zustimmung des zuständigen Gerichts vorausgesetzt - eingestellt.Damit entwischt die einstige Quotenqueen des seichten Talks den Klauen der Steuerfahndung und zugleich den Schlagzeilen.Seit zwei Jahren gilt der Name Schreinemakers vielen Deutschen als Synonym für dreiste Bereicherung besonders Vermögender zulasten des deutschen Normalbürgers.

Nicht, daß Maragarethe Schreinemakers über Jahre richtig viel Geld verdient hat im deutschen Privatfernsehen, wurde ihr zum Verhängnis, sondern der heftige Trieb, dieses Vermögen unter allen Umständen vor dem Fiskus retten zu wollen.Die Steuerparadiese jenseits der deutschen Grenzen fest im Blick, versuchten die Moderatorin und ihr Ehemann mit komplizierten rechtlichen Konstruktionen Steuern zu sparen.Nach Ansicht ihrer Kritiker handelte es sich hier nicht mehr um legale Steuergestaltung, sondern um strafbare Steuerhinterziehung.

Ersten Ermittlungen der Steuerfahndung begegnete Margarethe Schreinemakers mit Empörung.Doch das Publikum, das mit seinen Stars sonst so viel Langmut hat, verübelte der Fernsehmoderatorin die Personalityshow in eigener Sache.Die Fernsehsessel blieben leer - so lange, bis Schreinemakers Job und Sendung verloren hatte.Die Steuerfahndung aber blieb der gescheiterten Moderatorin auf den Fersen - bis sie sich jetzt mit ihr auf die Einstellung des Verfahrens bei Zahlung einer gehörigen Geldsumme (die Rede ist von einer Mill.DM) verständigt hat.Wer hier einen Prominentenbonus vermutet, wird vermutlich falsch liegen.Im Gegenteil: Obwohl sie ihre Methoden perfektionieren, ist die kleine Schar der Steuerfahnder (bundesweit waren es zu Jahresbeginn gerade einmal 2164) hoffnungslos überfordert.Deshalb gilt die Regel: Je größer die vermuteten hinterzogenen Beträge sind, desto eifriger werden die entsprechenden Fälle verfolgt.

Nur wenn die Not der Beweisführung zu groß wird, greifen die Fahnder zur Möglichkeit, ein Verfahren in Verhandlungen mit dem Beschuldigten gegen geeignete Auflagen einzustellen.Nach Paragraph 153a der Strafprozeßordnung ist dies bei allen Strafverfahren (also auch im Steuerrecht) möglich, wenn dem Täter nur ein geringer Schuldvorwurf gemacht werden kann und lediglich ein beseitigbares öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Mitunter haben die Strafverfolger gar keine andere Wahl, als eine Einstellung gegen Geldauflage anzubieten.Immer findiger werden die Tricks der Steuerhinterzieher, und das immer kompliziertere Steuerrecht gibt ihnen Deckung.

MARC BEISE (HB)

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