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Eine Familie mit drei Kindern erhält 570 Euro Kindergeld im Monat.

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Mehr fürs Kind: Was Familien übers Kindergeld wissen müssen

Nachwuchs ist ein Segen, aber er kostet. Der Staat zahlt deshalb Kindergeld - manchmal sogar, bis die Kinder erwachsen sind. Allerdings bekommen Eltern den Zuschuss nicht automatisch.

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Windeln, Buggy, Schulbücher, Klavierunterricht und Klassenfahrten: Kindeserziehung kostet ganz schön viel Geld. Immerhin gibt es aber eine Entlastung für die Eltern: das Kindergeld. Das ist nicht etwa eine Sozialleistung des Staates, sondern eine steuerliche Ausgleichszahlung. Es stellt das Existenzminimum des Kindes steuerlich frei und dient der Grundversorgung. Obwohl der Anspruch automatisch mit der Geburt entsteht, muss das Kindergeld schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden.

Die Höhe des Kindergeldes

Zur Förderung von Familien wurde das Kindergeld rückwirkend zum Januar 2015 um vier Euro angehoben. Für ihr erstes und zweites Kind erhalten Eltern derzeit einen Betrag von jeweils 188 Euro monatlich, für das dritte Kind 194 Euro. Für jedes weitere Kind zahlt der Staat 219 Euro pro Monat. Ab 2016 erhöht sich das Kindergeld noch einmal um zwei Euro. Für die ersten und zweiten Kinder beläuft sich der Betrag dann auf jeweils 190 Euro, für dritte Kinder auf 196 Euro und für jedes weitere Kind auf 221 Euro pro Monat. Die Familienkasse zahlt den neuen Kindergeldbetrag ab September 2015 automatisch an die Kindergeldberechtigten aus. Die Nachzahlung für die seit Januar 2015 abgelaufenen Monate erfolgt laut Informationen der Arbeitsagentur in einem Betrag spätestens ab Oktober 2015.

ANSPRUCH AUF ZAHLUNG

Einen Anspruch auf Kindergeld haben nicht die Kinder, sondern deren Eltern. Er besteht uneingeschränkt für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er kann sich aber bis zum Abschluss des 25. Lebensjahres verlängern. Für ein und dasselbe Kind kann nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt.

VERLÄNGERUNG DES ANSPRUCHS

Bis höchstens zum 25. Geburtstag behalten Eltern den Anspruch, wenn ihr Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Hierzu zählen neben den betrieblichen Berufsausbildungen etwa das Hochschulstudium, der Besuch allgemeinbildender Schulen und weiterführende Ausbildungen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein. Auch für Kinder, die einen Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst absolvieren, bleibt es bei dem Anspruch auf Kindergeld. Welche Freiwilligendienste anerkannt sind, listet die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt exakt auf. Das Merkblatt findet sich im PDF-Format unter www.arbeitsagentur.de oder bei der zuständigen Familienkasse. Auch in Übergangszeiten wie etwa der Pause zwischen Ende des letzten Schuljahres und Beginn der Ausbildung oder des Studiums wird Kindergeld für bis zu vier Monate ausgezahlt.

KINDERGELD UND PRAKTIKUM

Viele junge Menschen müssen vor dem Einstieg in die Berufswelt mindestens ein Praktikum machen. Bei Volljährigen prüft die Familienkasse, ob das Praktikum zu der Berufsausbildung gehört. Damit Kindergeld auch weiterhin gezahlt wird, muss das Praktikum anerkannt sein. Es wird jedenfalls dann anerkannt, wenn es als ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum zur Ausbildung gehört oder es als Ergänzung der Ausbildung von der Ausbildungsstätte empfohlen wird. Wird ein Praktikum weder vorgeschrieben noch empfohlen, bleibt der Anspruch in der Regel höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten erhalten. Die Praktikumsvergütung hat übrigens keine Auswirkung auf den Kindergeldanspruch. Auch Praktika ohne Vergütung können den Anspruch auf Kindergeld ausschließen, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen.

OHNE AUSBILDUNG ODER JOB

Auch wenn das volljährige Kind keinen Ausbildungsplatz hat, können die Eltern Kindergeld beziehen. Voraussetzung ist, dass es sich ernsthaft, aber erfolglos um eine Stelle zur Berufsausbildung bemüht hat. Die Absageschreiben einer Hochschule oder einer Ausbildungsstätte müssen der Familienkasse vorgelegt werden. Als Nachweis gilt auch, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger für Arbeitslosengeld II als Bewerber auf einen Ausbildungsplatz registriert wird. Ist das Kind arbeitslos, steht den Eltern die Zahlung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu. Dabei ist eine geringfügige Beschäftigung oder ein Minijob mit einer Vergütung von bis zu 450 Euro im Monat kein Ausschlusskriterium.

ENDE DES ANSPRUCHS

Jedenfalls endet der Anspruch mit dem 25. Geburtstag. Falls das Kind bereits vorher einen erfolgreichen ersten Abschluss der Berufsausbildung (zum Beispiel den Bachelor) gemacht hat, erlischt der Kindergeldanspruch aber nicht automatisch. Bis Ende 2011 wurde noch berücksichtigt, ob die volljährigen Kinder über ein zu hohes Einkommen verfügten, wodurch der Anspruch komplett entfallen konnte. Dies ist heute anders. Der Anspruch hängt vom Ausbildungsstatus ab, kann also bis 25 bestehen bleiben, wenn ein Zweitabschluss angestrebt wird (als Beispiel der Master). Die Familienkasse prüft aber, ob das volljährige Kind sogenannte „schädliche Einkünfte“ erwirtschaftet. Das ist etwa der Fall, wenn eine Erwerbstätigkeit besteht, die über eine 20-Stunden-Woche hinausgeht.

KINDER MIT BEHINDERUNG

Eltern, deren Kinder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen, haben über das 25. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld ohne altersmäßige Beschränkung. Allerdings nur, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf mit eigenen Mitteln nicht decken kann. Davon geht die Familienkasse aus, wenn der Grundfreibetrag von 8472 Euro im Kalenderjahr nicht durch kindeseigene finanzielle Mittel überstiegen wird. Oberhalb dieses Betrages besteht kein Anspruch mehr.

DAS KINDERGELD BEANTRAGEN

Das Kindergeld beantragen Sie bei der Familienkasse, die bei der zuständigen Agentur für Arbeit ansässig ist. Bei der Suche hilft Ihnen das entsprechende Ortsverzeichnis. Im öffentlichen Dienst Angestellte und Empfänger von Versorgungsbezügen müssen sich an ihren öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber beziehungsweise ihren Dienstherrn wenden. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Sie müssen die Vordrucke, die Sie bei der Familienkasse und im Internet unter www.familienkasse.de finden, ausfüllen und unterschreiben. Bestimmte Angaben im Antrag sind durch Bescheinigungen und Urkunden nachzuweisen. Vorgelegt werden müssen etwa die Geburtsurkunde des Kindes, Schulbescheinigungen oder der Ausbildungsvertrag. Das alles kann per Post an Ihre Familienkasse geschickt werden. Unter der kostenlosen Service-Telefonnummer der Familienkasse erhalten Sie mehr Auskünfte: 0800 4555530

Außerdem finden Sie hier ein kostenloses E-Book mit nützlichen Informationen rund ums Thema Kindergeld.

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