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Wirtschaft: Mehrheitsaktionär müssen den Minderheitsaktionären den Verbleib in der Gesellschaft ermöglichen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil die Rechte von Kleinaktionären gestärkt. Ist zum Ausgleich von Verlusten eine Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (AG) erforderlich, so muss der Mehrheitsaktionär durch entsprechende Stückelung der Aktien den Minderheitsaktionären den Verbleib in der Gesellschaft ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil die Rechte von Kleinaktionären gestärkt. Ist zum Ausgleich von Verlusten eine Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (AG) erforderlich, so muss der Mehrheitsaktionär durch entsprechende Stückelung der Aktien den Minderheitsaktionären den Verbleib in der Gesellschaft ermöglichen. Dies folge aus der "Treupflicht" von Mehrheitsaktionären, argumentierte der II. Zivilsenat. Im Ausgangsfall war durch Beschluss der Hauptversammlung das Grundkapital einer AG von fast sieben Millionen Mark - eingeteilt in 138 600 Aktien zu je 50 Mark - zunächst auf Null herabgesetzt worden. In einem zweiten Schritt wurde das Kapital auf 115 000 Mark heraufgesetzt. (Aktenzeichen II ZR 126/98 vom 5. Juli 1999)

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