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Wirtschaft: Mietvertrag - Mietminderung - Balkon - Vertragsform - Zahlungsmodus

Die von uns veröffentlichten Leitsätze dienen als Anhaltspunkte und gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf das eigene Mietverhältnis übertragen werden.

Die von uns veröffentlichten Leitsätze dienen als Anhaltspunkte und gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf das eigene Mietverhältnis übertragen werden.

Mietvertrag (Gebühr). Der Wohnungsverwalter ist nicht berechtigt, eine sogenannte Vertragsausfertigungsgebühr vom Mieter zu verlangen (AG Hamburg, Az. 12 C167 / 99, aus: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 8 / 99, S. 472).

Mietminderung. Ein auch für die Zukunft wirksamer Verzicht auf Gewährleistungsrechte infolge vorbehaltloser Mietzinszahlungen liegt nicht vor, solange der Mieter eine Minderung androht und diese Androhung - eventuell mehrmals - zeitnah wiederholt. Der Vermieter verliert Nachzahlungsansprüche nach längerer widerspruchsloser Hinnahme einer Mietzinsminderung entsprechend den gleichen Grundgedanken, die für den Verlust von Gewährleistungsrechten des Mieters nach längerer vorbehaltloser Mietzinszahlung maßgeblich sind (OLG Hamburg, Az. 4 U 32 / 97, aus: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 5 / 99, S. 281).

Balkon. Der Wohnungsmieter ist berechtigt, am Balkongeländer einen Sichtschutz bis in Höhe des Handlaufs anzubringen, wenn die Außenfassade des Gebäudes durch die Beschaffenheit des Sichtschutzes nicht optisch verunstaltet wird (AG Köln, Az. 212 C124 / 98, aus: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 6 / 99, S. 331).

Vertragsform. Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage, auf die in der Urkunde verwiesen wird, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage aus der Verweisung sowie den Unterschriften der Vertragspartner auch auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergibt (im Anschluss an BGH, Az. XII ZR 234 / 95, BGHZ 136, 357, in WM 1997, 667 / BGH, Az. VII ZR 93 / 97, aus: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 5 / 99, S. 286).

Zahlungsmodus. Formularklauseln in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach denen der Mietzins monatlich im Voraus zu entrichten ist und es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Eingang des Geldes beim Vermieter ankommt, sind unwirksam, wenn der Mietvertrag die weitere Klausel enthält, nach der der Mieter nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn die Gegenforderung auf dem Mietverhältnis beruht, unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt (LG Hamburg, Az. 316 S 230 / 96, aus: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 6 / 99, S. 326).

alo

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