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Wirtschaft: Mit dem Fiskus rechnen

Die Abgeltungssteuer ist verschoben – aufgehoben ist sie nicht

Finanzminister Hans Eichel gibt Anlegern eine Atempause: Das geplante Gesetz zur Zinsabgeltungssteuer wurde verschoben. Doch aufgehoben sind die Pläne der Bundesregierung, Kapitalerträge künftig stärker steuerlich zu belasten, nicht. Zunächst wird der SPDSonderparteitag an diesem Wochenende sein Votum zu Eichels Gesetzentwurf abgeben. Angenommen, die Vorlage findet die Zustimmung der SPD-Linken und anschließend auch der CDU-Länder im Bundesrat, könnte schon im Herbst ein Gesetz daraus werden. Aktiensparer, Sparbuchinhaber und Anleihebesitzer sollten in jedem Fall wissen, was auf sie zukommen kann. Denn die Frage, wie viel der Fiskus kassieren will, beeinflusst auch die Wahl des Geldanlageprodukts.

Ziel der Regierung ist es, mit dem Abgeltungsgesetz einen einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent auf alle Zinserträge zu erheben. Bisher wird eine Abschlagsteuer auf Zinsen von 30 Prozent erhoben, die eine Vorauszahlung auf die spätere Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz ist. Alleinstehende können einen Freibetrag von 1601 Euro, Verheiratete von 3202 Euro geltend machen. Freibeträge sollen dem Vernehmen nach auch bei der neuen Abschlagsteuer gelten. SPD-Linke fordern zudem, die Abgeltungssteuer nicht nur auf Zinsen, sondern auch auf Aktien und Immobilien auszudehnen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass es so kommt, ist gering. Eichel scheiterte mit einem ähnlichen Vorhaben am Veto der CDU-Länder im Vermittlungsausschuss: So wollte er einen Pauschalsteuersatz von 15 Prozent einführen, der unabhängig von Spekulationsfristen auf Veräußerungserlöse bei Wertpapieren und vermieteten Immobilien gelten sollte. Bis auf weiteres gilt deshalb: Steuern muss nur zahlen, wer seine Aktien oder Aktienfonds innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verkauft. Bei Immobilien gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. mot

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