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Wirtschaft: Mit Ecken und Kanten

Sind auch bei barrierefreiem Bauen Schwellen zur Terrasse nach Din-Norm zwingend vorgeschrieben?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir erwarben eine neue Wohnung, die altersgerecht geplant sein soll. Die Wohnungszugänge wurden schwellenlos errichtet. Auch zur Terrasse muss man keine Schwelle überwinden, sondern die aneinandergrenzenden Fußböden sind in etwa höhengleich. Bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums stellte der Sachverständige fest, dass dies ein Mangel sei, was sowohl unser Verkäufer als auch wir Eigentümer nicht verstehen. Es sollen Normen gelten, die höhere Schwellen erforderlich machen, die wir aber nicht wünschen. Wer hat recht? Wie ist dem Abhilfe zu schaffen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Für eine Schwellenausbildung zu einer Terrasse gelten die Forderungen der DIN 18195, die eine anerkannte Regel der Technik ist. Die Abdichtung ist 15 cm über die Oberfläche hochzuführen, auf die der Regen fällt. Das ist in der Regel die Fliesenoberfläche. Diese Mindesthöhe darf auf fünf Zentimeter reduziert werden, wenn unmittelbar vor der Abdichtungsaufkantung eine gesonderte Entwässerungsrinne mit eigenem Abfluss angeordnet ist. Alle geringeren Schwellenhöhen wären demzufolge mangelhaft. Ist jedoch Ihre Wohnung nach den Grundsätzen des barrierefreien Bauens nach DIN 18040 errichtet, sind Terrassenschwellen möglichst zu vermeiden und nur konstruktionsbedingt auf maximal zwei Zentimeter Höhe herzustellen. Es ist daher zu prüfen, welche der Normen in Ihrer Baubeschreibung vertraglich vereinbart ist. In der Tat schließen sich praktisch die Einhaltung beider Normen aus. Sollten barrierefreie Zugänge zu Ihrer Wohnung kaufvertraglich geschuldet sein, kann zwangsläufig nicht die mitgeltende Norm DIN 18195 für die Mindestschwellenhöhe eingehalten werden. Es ist daher möglich, dass Ihre vertragliche Baubeschreibung fehlerhaft ist. Sollte explizit die Einhaltung der DIN 18195 geschuldet sein, würde ein vertraglicher Mangel vorliegen, der im Zuge der Abnahme des Gemeinschaftseigentums nur vom Sachverständigen angemessen beraten, jedoch nicht „geheilt“ werden kann. Die Abnahme würde es nicht behindern.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Je nach Erwerbszweck und Funktionalität ist in Ihrem Fall den Anforderungen der DIN 18040 (barrierefreies Bauen) Priorität zu schenken. Da deswegen nicht die sonst sicheren Abdichtungsregeln nach der DIN 18195 eingehalten werden können, müssen zwangsläufig besondere Konstruktionen geplant werden, um Niederschlagswasser schnell abzuleiten und nicht stauen zu lassen. Breite und voluminöse Rinnen vor der Terrassentür, freie Terrassenränder und relativ große Fliesengefälle können so die Funktionssicherheit des Abdichtungsanschlusses an die Terrassenschwelle gewährleisten, die sonst nur bei der Ausbildung nach DIN 18195 besteht. Auch die Verwendung von aufgestelzten (unverfugten) Bodenbelägen aus Platten oder Hölzern wäre möglich, um im Sinne beider Normen ein dauerhaft funktionsfähiges Bauteil zu schaffen.

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