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In einer Reihe sitzen die Aufsichtsräte bei der Hauptversammlung auf der Bühne, Vertreter der Eigentümer und der Arbeitnehmerschaft friedlich nebeneinander.

© picture alliance / dpa

Mitbestimmung in Deutschland: Vor Gericht

Ein Kleinaktionär klagt gegen die Besetzung des Aufsichtsrats durch einheimische Arbeitnehmer. Jetzt muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Wenn die Beziehung der Spitzenfunktionäre der Maßstab ist, dann befindet sich die Sozialpartnerschaft hierzulande in einem guten Zustand. Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer versteht sich prima mit dem DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann. Am heutigen Dienstag verteidigen beide vor dem Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Tarifeinheit. Und bei einem anderen Thema stehen sie auch Seite an Seite: In einem gemeinsamen Beitrag im „Handelsblatt“ betonten die beiden Spitzenfunktionäre die Bedeutung der paritätisch besetzten Aufsichtsräte für die Mitbestimmung. Anlass ist die Klage eines Kleinaktionärs gegen den Inhalt des Mitbestimmungsgesetzes aus dem Jahr 1976. Womöglich diskriminiert das Gesetz Arbeitnehmer und schränkt deren Freizügigkeit ein. An diesem Dienstag befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Thema.

Ein Tui-Aktionär aus Berlin klagt

Der Berliner Tui-Aktionär Konrad Erzberger, ein junger Jurist, der für eine Internetbank arbeitet, will mit Hilfe des EuGH die Unternehmensmitbestimmung abschaffen, die der Bundespräsident im vergangenen Jahr anlässlich des 40. Geburtstags als „wichtiges Kulturgut“ würdigte. Das Gesetz regelt die Besetzung des Aufsichtsrats ab bestimmter Betriebsgrößen: Wenn das Unternehmen mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt, dann ist der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen; bei mehr als 2000 Beschäftigten steht den Arbeitnehmern die Hälfte der Sitze zu. Eine solchen paritätischen Aufsichtsrat gibt es hierzulande in gut 600 Kapitalgesellschaften. Da der Aufsichtsratsvorsitzende, der von der Kapitalseite bestimmt wird, in Pattsituation ein doppeltes Stimmrecht hat, haben die Eigentümervertreter der Aktiengesellschaft in der Regel das letzte Wort und können die Arbeitnehmervertreter überstimmen. Im Fall Tui besteht der Aufsichtsrat aus 20 Mitgliedern. Der Tui-Aktionär Erzberger beklagt nun, dass nur die Tui-Mitarbeiter in Deutschland zehn Vertreter wählen und in den Aufsichtsrats entsenden, nicht jedoch die im Ausland ansässigen Beschäftigten.

Tui beschäftigt vier Fünftel im Ausland

Tui beschäftigt rund 10 000 Mitarbeiter hierzulande, aber mehr als 40 000 im restlichen Europa. Das Berliner Kammergericht befasste sich mit der Klage Erzbergers vor anderthalb Jahren und hielt es dabei für „vorstellbar, dass Arbeitnehmer durch die deutschen Mitbestimmungsregelungen (...) diskriminiert werden“. Und die Arbeitnehmerfreizügigkeit sei eingeschränkt, weil ein deutscher Tui-Angestellter nach seinem Wechsel zu einer ausländischen Tui-Tochtergesellschaft sein aktives und passives Wahlrechte für den Aufsichtsrat verliert. Das Berliner Kammergericht hat dann den EuGH eingeschaltet, damit der klärt, ob das deutsche Mitbestimmungsgesetz gegen europäisches Recht verstößt.

Gutachten sprechen für das deutsche System

Die EU-Kommission hat sich bereits vor einem halben Jahr festgelegt und das Mitbestimmungsgesetz für nicht EU-konform erklärt. Die DGB-eigene Hans-Boeckler-Stiftung hält dagegen mit einem Gutachten eines Osloer Juristen. Dass sich bestimmte Rechtsansprüche verändern, wenn Beschäftigte zu einem Betrieb in einem anderen Land wechseln, sei rechtmäßig und völlig normal. „Es kann nicht als Diskriminierung angesehen werden, wenn ein Arbeitnehmer, der ins Ausland wechselt, nicht mehr unter die Gesetzgebung seines Heimatlandes fällt.“ Anders gesagt: Wer im Ausland arbeitet, unterliegt den dort gültigen Gesetzen. Zum Beispiel auch Arbeitszeit- oder Kündigungsschutzgesetz. „Die Wahlberechtigung leitet sich also aus dem Beschäftigungsort ab, nicht aus der Staatsangehörigkeite“, argumentierten denn auch die Sozialpartner Hoffmann und Kramer.

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