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Wirtschaft: Mitsprache ausgeschlossen

Was sollen Wohnungseigentümer tun, wenn sie zur Eigentümerversammlung verhindert sind?

WAS STEHT INS HAUS?

Vor kurzem habe ich eine Eigentumswohnung gekauft. Ich fühle mich sehr wohl, möchte aber einiges ändern und will daher an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Zu meinem Ärger hat der Verwalter zur Eigentümerversammlung an einem Wochentag geladen, an dem ich verhindert bin. Ich frage mich daher, ob der Verwalter die Versammlung wegen meiner Verhinderung auf einen anderen Termin verlegen muss? Wenn ich eine Verlegung nicht verlangen kann, möchte ich wenigstens, dass meine Freundin mich in der Versammlung vertritt, dort meine Interessen wahrnimmt und für mich spricht.

WAS STEHT IM GESETZ?

Wenn der Verwalter den Termin für eine Eigentümerversammlung bestimmt, muss er angemessen auf die ihm bekannten Interessen der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Er sollte im Regelfall beispielsweise nicht in den Schulferien oder an Feiertagen laden. Ferner ist auf die Berufstätigkeit der Wohnungseigentümer bei einer normalen Tagesordnung, die zumeist in einer Stunde abgearbeitet werden kann, zu achten. Selbst dann, wenn ein Verwalter diese und andere Punkte berücksichtigt, kommt es aber vor, dass einem Wohnungseigentümer der anberaumte Termin nicht passt. Da eine Terminkollision wenigstens in größeren Gemeinschaften nie auszuschließen ist, ist das hinzunehmen. Eine Verlegung kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Auch um diesen Nachteil auszugleichen, kann sich jeder Wohnungseigentümer vertreten und eine andere Person seine Interessen wahrnehmen lassen. Als Vertreter kann dabei in der Regel jeder auftreten. Generell ist eine mündliche Vollmacht ausreichend. Dennoch sollte sich der Vertreter eine schriftliche Vollmacht geben lassen. Das Gesetz verlangt dies zwar nicht und nur selten ist diese Form zwischen den Wohnungseigentümern vereinbart. Zum Nachweis einer Vertretungsmacht sollte aber eine Vollmachtsurkunde vorliegen. Dann können der Verwalter und die anderen Wohnungseigentümer leicht die Vertretungsmacht prüfen. Fehlt eine Vollmachtsurkunde, kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Die Interessen anderer Wohnungseigentümer werden durch einen Vertreter prinzipiell nicht berührt. Auch der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ist nicht verletzt. Fühlen sich alle Wohnungseigentümer durch Fremde beeinträchtigt, können sie allerdings eine Vertreterklausel vereinbaren. In manchen Anlagen ist eine solche Klausel bereits Bestandteil der Gemeinschaftsordnung. Üblich sind vor allem Vereinbarungen, nach denen sich ein Miteigentümer nur durch einen Ehegatten, den Verwalter oder durch einen anderen Wohnungseigentümer vertreten lassen kann. Eine solche Vereinbarung muss freilich mit Augenmaß angewandt werden. Ist es einem Wohnungseigentümer im Einzelfall nicht zumutbar, sich durch die in der Vertreterklausel Genannten vertreten zu lassen, ist es ihm durchaus erlaubt, einen anderen in die Eigentümerversammlung zu entsenden.

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