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Wirtschaft: Nemax-Vorstände fallen positiv auf

Verkäufe von eigenen Aktien schneller als im Dax gemeldet

Frankfurt (Main) (scc/HB). Seit dem 1. Juli sind die gesetzlichen Meldepflichten für WertpapierGeschäfte von Vorständen und Aufsichtsräten mit eigenen Aktien in Kraft. Bei den betroffenen Unternehmen allerdings herrscht bei den Regeln zu den so genannten Directors Dealings noch immer große Verunsicherung. Grund dafür sind nach Ansicht des Deutschen Aktieninstituts (DAI) die Vielzahl von Normierungen für die Gesellschaften.

Wertpapierhandelsgesetz, der deutsche Corporate Governance Kodex, das Regelwerk des Neuen Marktes sowie die geplante europäische Missbrauchsrichtlinie sorgen für Verunsicherung. „Viele Unternehmen haben bei der Einhaltung der neuen Bestimmungen noch Schwierigkeiten", so Rüdiger von Rosen, Leiter des DAI.

Sein Institut wertete die Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) für die Monate Juli und August aus und kam zu einem erstaunlichen Ergebnis: Unternehmen des Neuen Marktes meldeten Directors Dealings fast doppelt so schnell wie Gesellschaften aus dem Dax, dreimal so schnell wie M-Dax-Gesellschaften und viermal so schnell wie Smax-Unternehmen. Als Grund nennt das DAI, dass den Neue-Markt-Unternehmen solche Regeln bereits seit März 2001 bekannt sind. Generell erfolgen die eigentlich „unverzüglich" schriftlich abzugebenden Meldungen in knapp der Hälfte aller Fälle in den ersten drei Tagen nach dem Geschäft. Auffällig ist auch die Diskrepanz der Meldefreudigkeit unter den einzelnen Organen. So brauchen Aufsichtsräte im Schnitt mehr als vier Tage länger als Vorstände bei der Veröffentlichung.

Über 13 Prozent aller untersuchten Wertpapiergeschäfte wurden sogar erst mehr als 14 Tage später veröffentlicht. Etliche Unternehmen äußerten sich zudem noch im September, von den neuen Regeln nichts gewusst zu haben. „Das kann angesichts des ungewohnten Verfahrens und zahlreicher weiterer umstrittener rechtlicher Fragen nicht überraschen", sagt von Rosen. Die BAFin selbst deutet diesen Umstand als Anlaufschwierigkeiten. Wer sich als Anleger für die Wertpapiergeschäfte von Vorständen und Aufsichtsräten interessiert, findet Informationen auf den Internetseiten der BAFin.

Das DAI empfiehlt deshalb wegen der noch vorhandenen Unklarheiten, dass der Handel mit Aktien der eigenen Gesellschaft innerhalb eines Handelsfensters erfolgen soll, das sich nach dem Tag der Hauptversammlung oder eines sonstigen Berichtstermins für bestenfalls vier Wochen öffnet. In dieser Zeit sollten ein so genannter Compliance Beauftragter des Unternehmens oder ein unabhängiger Vermögensverwalter den Handel überwachen. Meldungen von Familienangehörigen sollten außerdem durch das jeweilige Organmitglied erfolgen.

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