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Wirtschaft: Nervige Nachbarn

Kinder dürfen Krach machen, Mieter musizieren, und auch Partys sind erlaubt – allerdings gibt es für alles Grenzen

HOME SWEET HOME? WAS MIETER, WOHNUNGSEIGENTÜMER UND HAUSBESITZER DÜRFEN

Es könnte so schön sein: Die Sonne scheint, es ist warm – ein herrlicher Tag, um im Garten zu faulenzen. Doch dann das: Wie jeden Samstag macht sich der Nachbar ans Werk. Zu tun gibt es immer etwas – Rasen mähen, Gartenmöbel zusammenzimmern, Zaun streichen. Und ist das Tagewerk geschafft, wird gefeiert: Dann kommen die Gäste, und der Grill wird angeworfen.

Genervt, gequält, gefrustet: Niemand kämpft so erbittert gegeneinander wie Nachbarn. Was mit Kleinigkeiten beginnt, wächst sich oft zu erbitterten Auseinandersetzungen aus. Ein Wort gibt das andere. Und zum Ärger über Lärm und Gestank kommt dann auch noch die Empörung über die Ruppigkeiten des Nachbarn hinzu. So entstehen lebenslange Feindschaften.

Dabei gibt es für viele Konflikte klare Regeln: Ob man grillen darf und wie oft, haben die Gerichte bereits entschieden (siehe Kasten). Grenzstreitigkeiten zwischen Hausbesitzern werden in Landesgesetzen wie dem Berliner Nachbarrechtsgesetz geregelt. Dort ist genau festgelegt, ob man das Grundstück des Nachbarn betreten darf oder wie nahe man einen Baum an die Grenze pflanzen darf. Schwierig ist nicht die Rechtslage, sondern der Einzelfall: Stört der Nachbar wirklich, oder ist der Kläger nur besonders empfindlich? Gibt es Beweise? Und lässt der Nachbar wirklich nicht mit sich reden?

Denn sich gütlich zu einigen, ist der beste Weg, Streit zu beenden, raten selbst auf Nachbarschaftsrecht spezialisierte Anwälte. Gerichtsverfahren sind teuer (siehe Artikel unten), und selbst wenn man ein Urteil erstritten hat, ist die Sache damit noch lange nicht beendet. Was tun, wenn der Nachbar trotz des gerichtlichen Verbots weiter nachts Trompete spielt? Dann dürfen Sie keinesfalls zur Selbsthilfe greifen, sondern müssen erneut den Richter bemühen. Vor Gericht müssen Sie dann beweisen, dass sich der Nachbar nicht an das Urteil hält und zur Strafe ein Ordnungsgeld beantragen – für jeden Verstoß erneut. Das kostet Nerven und bringt nicht viel. Besser ist es, miteinander ins Gespräch zu kommen. Ist der Graben schon zu tief, können Sie einen Schlichter oder einen Mediatoren einschalten (siehe unten), der von Berufs wegen vermitteln kann.

Während Hausbesitzer meist im Sommer aufeinander losgehen, haben Streitereien in Mehrfamilienhäusern ganzjährig Saison. Gründe gibt es zuhauf: Kinderlärm, nächtliche Duschbäder, Hausmusik oder häufiger Besuch bringen manchen Nachbarn auf die Palme. Zu Recht?

Was Wohnungseigentümer dürfen, ergibt sich grundsätzlich aus der Gemeinschaftsordnung. Allerdings versuchen Eigentümer eher, unter einander einen Konsens zu finden, sagen Branchenkenner. Immerhin kann es gut sein, dass man die Stimme des Nachbarn bei der nächsten Eigentümerversammlung braucht, wenn man den Einbau eines Aufzugs oder die Neubepflanzung des Hofs durchsetzen möchte.

Mieter hingegen werden durch solche strategischen Bedenken nicht gebremst. Außerdem haben sie gleich zwei Angriffsmöglichkeiten: Bei Störungen können sie sich direkt an den Nachbarn wenden, sie können aber auch den Vermieter einschalten. Maßgeblich sind die Hausordnung und der Mietvertrag. Allerdings ist nicht jede Klausel im Kleingedruckten auch wirklich wirksam. Wird dem Mieter im vorformulierten Standardmietvertrag verboten, Besuch zu empfangen, zu musizieren oder in der Wohnung eine Waschmaschine aufzustellen, ist das unzulässig, sagt der Deutsche Mieterbund. Konsequenz: Der Mieter braucht sich daran nicht zu halten. Was Mietern erlaubt und was ihnen untersagt ist, haben die Gerichte inzwischen in unzähligen Urteilen herausgearbeitet.

Spielende Kinder: Gegenüber normalem Kinderlärm sind die Gerichte tolerant eingestellt. Spielen ist innerhalb und außerhalb der Wohnung erlaubt. Zu den üblichen Geräuschen, die Kinder machen, gehören Lachen, Weinen, Schreien, auch gelegentliches Türenknallen ist erlaubt, haben verschiedene Amtsgerichte entschieden. Mutwillig verursachter Lärm wie Sprünge von Stühlen und Sofas muss aber nicht geduldet werden.

Feiernde Gäste: Mieter dürfen in ihrer Wohnung oder im Garten Feste feiern – allerdings nicht lautstark bis in die Nacht hinein. Ab 22 Uhr muss man die Nachtruhe einhalten und das heißt: Zimmerlautstärke.

Musizierende Mieter: Mieter dürfen in ihrer Wohnung Musik machen. Wie oft und wie lange, hängt unter anderem vom Instrument und der Hellhörigkeit des Hauses ab. Die Gerichte billigen den Freunden der Hausmusik im Allgemeinen eine tägliche Spieldauer von zwei Stunden zu, allerdings nur außerhalb der Mittags- und Nachtruhe.

Nächtliche Duscher: Mieter dürfen duschen, baden und aufs Klo gehen, wann sie wollen. Das gilt auch für die Nachtzeit. Allerdings kann der Vermieter nach 22 Uhr das Duschen auf eine Dauer von 30 Minuten begrenzen.

Weitere Informationen enthält die Broschüre „Mieterrechte und Mieterpflichten“, die es für fünf Euro beim örtlichen Mieterverein oder beim Deutschen Mieterbund gibt (Tel.: 030/22323-0, Internet: www.mieterbund.de ).

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