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Kleinanleger haben künftig mehr Rechte.

© dpa

Neue Rechtslage: Mehr Schutz für Kleinanleger

Der Gesetzgeber bringt Licht ins Dunkel des „grauen Kapitalmarkts“: Wer Geld investiert, soll die Risiken künftig besser einschätzen können.

Milliarden haben Anleger schon verloren, weil sie Geld in Vermögensanlagen gesteckt hatten, deren hohes Risiko für sie nicht erkennbar war. An diesem Donnerstag will der Bundestag hier einen Riegel vorschieben: Das neue Kleinanlegerschutzgesetz soll einerseits die Anbieter von riskanten Finanzprodukten zwingen, transparenter zu arbeiten und die Verlustrisiken besser deutlich zu machen, andererseits den Anlegern auch Hilfsmittel an die Hand geben, mit denen sie die wahren Risiken unabhängig von den Rendite-Versprechen des Vertriebs besser einschätzen können. Damit schließt der Gesetzgeber auch eine Regulierungslücke. Denn bisher konnten einige Anlagevehikel immer noch ohne jedes staatliche Korsett beworben und verkauft werden. Anlass für das Gesetz war die Pleite der Windpark-Firma Prokon, die etwa 75 000 Anlegern jahrelang Genussscheine und Nachrangdarlehen für 1,4 Milliarden Euro verkauft hatte. Anleger- und Verbraucherschützer sind weitgehend zufrieden mit den neuen gesetzlichen Zügeln, die den bisher „grauen Kapitalmarkt“ stärker ans Licht holen.

Keine Grauzone mehr

Mit den Nachrangdarlehen und den sogenannten partiatischen Darlehen kommen nun auch jene Anlageprodukte unter gesetzliche Kontrolle, die bisher völlig unreguliert waren. Anleger haben bei diesen Darlehen keine geschäftlichen Mitspracherechte, tragen aber ein unternehmerisches Totalverlust-Risiko und werden im Pleitefall auch erst nach allen anderen Gläubigern bedient („Nachrang“). „Eine Regulierung war dringend notwendig“, sagt Jürgen Kurz, Sprecher der deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). „Denn Anleger kaufen hier Papiere, die ihnen die schlechtestmöglichen Konditionen bescheren, während sie den Anbietern umgekehrt extrem gute Konditionen bieten.“ Sie erhielten Geld, das ins Eigenkapital einfließe, Risiken übernehme, aber lästiges Nachfragen wie bei Banken ausschließe und auch keinerlei Mitspracherechte biete.

Anbieter von Risikopapieren sind künftig zu mehr Transparenz verpflichtet

Mehr Transparenz: Ob sie nun Gelder für eine Teakplantage in Mittelamerika oder für einen Solarpark in Bayern sammeln: Künftig fallen mit wenigen Ausnahmen alle Anbieter von Risikopapieren unter die Prospektpflicht. Auch Verkäufer von Nachrangdarlehen sind also verpflichtet, für die Anleger eine (meist dicke) Broschüre zusammenzustellen, in der ausführlich das geschäftliche Umfeld, die rechtlichen Grundlagen, die Renditeaussichten und auch detailliert alle Risiken beschrieben sind. Ein Prospekt ist nicht nur eine reine Information, sondern auch Grundlage für zivilrechtliche Haftungsansprüche des Anlegers, vor allem für den Fall, dass die Informationen falsch oder unvollständig sein sollten. Ausnahmslos alle Anbieter müssen zudem für ihre Anlagevehikel ein „Vermögensanlageinformationsblatt“, kurz VIB, erstellen. Damit erhalten alle Anleger auch bei sehr kleinen Anlagesummen ein verkürztes Infoblatt mit den wichtigsten Informationen zu ihrem Investment.

Mehr Einfluss für Kontrolleure

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) erhält ein breiteres Aufsichtsmandat und ist explizit für den Schutz kollektiver Verbraucherinteressen verantwortlich. Das bedeutet: Sie kann, falls ein Anbieter rechtliche Regeln unterläuft oder gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstößt, notfalls die Werbung für bestimmte Produkte oder sogar den Vertrieb einschränken oder stoppen.

Werbung mit Warnhinweis

Die ursprünglich geplanten, starken Einschränkungen für die Branche bei der Werbung für ihre Risikopapiere sind in letzter Sekunde wieder gestrichen worden. Auch eine Werbung per Postwurf, wie Prokon sie intensiv genutzt hatte, ist künftig weiter möglich. Dafür verpflichtet das Gesetz alle Anbieter, in ihre Werbung und ihre Informationen im Internet oder in Broschüren diesen auffälligen Warnhinweis aufzunehmen: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Der Warnhinweis schütze zwar nicht vor Betrügern, mache jedoch den Anleger darauf aufmerksam, dass er sein Geld durchaus auch komplett verlieren könne, so Dorothea Mohn, Finanzexpertin beim Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).

Fristen und Einschränkungen

Will ein Anleger mehr als 1000 Euro in ein Projekt stecken, muss er künftig erklären, dass er sich das Geld leisten kann und dass er über ein freies Vermögen von 100 000 Euro verfügt beziehungsweise nicht mehr als das Doppelte seines monatlichen Nettoeinkommens einsetzt. Bei Summen von 10 000 Euro ist für Privatanleger künftig insgesamt Schluss, mehr dürfen sie nicht anlegen. DSW-Experte Kurz hält diese Grenze für reine „Gängelei der Anleger“. Es gebe durchaus Privatinvestoren, die ausreichend informiert seien und „wissen, was sie tun“. Generell bestehe die Tendenz, „beim Anlegerschutz einen Weg der Verbote statt einen Weg steigender Transparenz zu gehen“. Dagegen hatten sich Verbraucherschützer dafür ausgesprochen, die Maximalsumme auf 1000 Euro zu beschränken.

Ausnahmen gelten für Genossenschaften und soziale Projekte

Drei Anlageformen hat der Gesetzgeber von vielen Pflichten befreit: Von der Prospektpflicht ausgenommen sind Genossenschaften und soziale Projekte wie etwa Darlehen an eine Dorfgemeinschaft oder von Schulen, aber nur, wenn der Vertrieb provisionsfrei erfolgt, den Anleger also nichts kostet. Auch junge Firmen, die via Internet und eigene Fundraising-Plattformen Risikokapital bei Kleinanlegern einsammeln („Crowdinvesting“), müssen keinen Prospekt erstellen, es sei denn, sie benötigen mehr als 2,5 Millionen Euro. Die besonders in Berlin einflussreiche Start-up-Branche hatte beanstandet, dass eine Regulierung „gründerfeindlich“ sei. Ein Prospekt koste meist mindestens 200 000 Euro. Der Anleger erhält neben Basisinfos über das VIB und dem Warnhinweis künftig zusätzlich eine Frist von 14 Tagen, in der er seine Entscheidung für die Anlage rückgängig machen kann.

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