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Wirtschaft: Neue Steuerklasse bei Arbeitslosigkeit?

Tägliche Realität: Beide Ehepartner sind berufstätig, einer von ihnen wird arbeitslos.Der Mann hatte wegen seines höheren Arbeitsverdienstes die Steuerklasse III gewählt, die Frau als Halbtagsbeschäftigte die Steuerklasse V.

Tägliche Realität: Beide Ehepartner sind berufstätig, einer von ihnen wird arbeitslos.Der Mann hatte wegen seines höheren Arbeitsverdienstes die Steuerklasse III gewählt, die Frau als Halbtagsbeschäftigte die Steuerklasse V.Der Mann erhält Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe C, der günstigsten Gruppe entsprechend der Steuerklasse III.Seine Ehefrau ist nun "Alleinverdienerin", wird aber noch nach der ungünstigen Klasse V besteuert.Die Frage ist: Könnte nicht ein Wechsel zur Steuerklasse III zu einem günstigeren Steuerabzug führen oder hätte dies Auswirkung auf das Arbeitslosengeld des Mannes? Bei einem Monatsverdienst von 1800 DM brutto ergäbe sich immerhin eine Steuerersparnis von 443,33 DM pro Monat.

Das Arbeitslosengeld richtet sich - wie das Nettoarbeitsentgelt bei Arbeitnehmern - grundsätzlich nach der Steuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Arbeitslosigkeit begonnen hat, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.Dies schließt nicht aus, daß Ehegatten die Steuerklassen wechseln.Ein solcher Wechsel sollte allerdings mit Blick auf einen Arbeitslosengeldanspruch nur dann vorgenommen werden, wenn er "steuerlich zweckmäßig" ist, das heißt: nach den jeweiligen Bruttoverdiensten der Ehepartner zum niedrigsten Steuerabzug führen würde (wenn beide noch im Arbeitsverhältnis stünden).Das bedeutet: Hatten Eheleute versehentlich die "falschen" Steuerklassen gewählt, etwa der gut verdienende Mann die "V" und die geringer bezahlte Frau die "III", dann muß das Arbeitsamt beim Wechsel der Steuerklassen während der Arbeitslosigkeit "mitziehen".Das bedeutet: Der arbeitslose Mann, dem zunächst - entsprechend seiner Steuerklasse - Arbeitslosengeld nach der Steuerklasse V gezahlt wurde, bekommt nun seine Leistungen nach der Steuerklasse III.Bei einem Bruttoverdienst von 4000 DM monatlich macht dies immerhin 671 DM Arbeitslosengeld pro Monat aus, die mehr in der Familienkasse sind.

Das Arbeitsamt muß selbst dann "mitziehen", wenn der Wechsel der Steuerklassen "unzweckmäßig" ist, also beiderseits verdienenden Ehegatten einen höheren Steuerabzug bescheren würde.Das bedeutet: Die Frau hat künftig zwar nach der Klasse III Steuern zu zahlen; ihr Mann würde jedoch pro Monat die erwähnten 671 DM an Arbeitslosengeld einbüßen.

Die Einbuße beim Arbeitsamt wäre aber "endgültig".Hätte die Ehefrau es bei der Steuerklasse V belassen, dann wäre sie zwar mit den erwähnten 443,33 DM Steuern höher belastet gewesen; dies hätte sie jedoch zu einem Teil über den Steuerjahresausgleich im folgenden Jahr "korrigieren" können.

Merke: Vor dem Wechsel ihrer Steuerklassen sollten Ehepartner, von denen einer arbeitslos ist, unbedingt beim Arbeitsamt vorsprechen, um die geschilderten Nachteile zu vermeiden.

WOLFGANG BÜSER

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