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Wirtschaft: Neues Kaufrecht: So reklamieren Sie richtig

Was tun, wenn der neue CD-Spieler keinen Ton von sich gibt oder die Waschmaschine beim Wollprogramm aussteigt? Seit Anfang des Jahres gelten folgende Regeln für Käufer und Verkäufer:Wer eine mangelhafte Ware gekauft hat, kann zunächst "Nacherfüllung" fordern.

Was tun, wenn der neue CD-Spieler keinen Ton von sich gibt oder die Waschmaschine beim Wollprogramm aussteigt? Seit Anfang des Jahres gelten folgende Regeln für Käufer und Verkäufer:

Wer eine mangelhafte Ware gekauft hat, kann zunächst "Nacherfüllung" fordern. Das heißt: Lieferung eines neuen, einwandfreien Produkts oder Reparatur des defekten Geräts. Während bei Billiggütern die Neulieferung der Regelfall sein dürfte, werden die Händler bei hochpreisigen Waren zunächst versuchen, das Produkt zu reparieren. Dabei stehen ihnen im Normalfall zwei Versuche offen. Wichtig: Setzen Sie dem Verkäufer für die Nacherfüllung eine Frist.

Klappt die Nacherfüllung nicht, weil der Händler sie entweder generell ablehnt oder die Reparatur fehlschlägt, hat der Kunde erneut die Wahl - zwischem einem Preisnachlass (Minderung) oder dem Rücktritt vom Kauf gegen Rückgabe des Kaufpreises (Wandelung).

Lässt der Verkäufer die Frist zur Nacherfüllung verstreichen, ohne ein neues Gerät zu liefern oder das alte zu reparieren, darf sich der Kunde auf eigene Faust Ersatz beschaffen. Muss er dafür mehr bezahlen als beim ursprünglichen Verkäufer, so darf er dem Erstverkäufer diesen Schaden in Rechnung stellen. Wer das defekte Gerät selbst reparieren lässt, kann die Mehrkosten dem säumigen Händler ebenfalls berechnen. Voraussetzung: Der Verkäufer muss die Schlamperei verschuldet haben. Das wird jedoch zu Gunsten der Kunden vom Gesetz vermutet.

Anders als früher kann man jetzt auch reklamieren, wenn eine Ware zwar nicht im eigentlichen Sinne defekt ist, ihr aber Eigenschaften fehlen, die der Hersteller in seiner Werbung angepriesen hat. Verbraucht ein Auto mehr Sprit als angegeben, können Sie reklamieren. Auch unverständliche Montageanleitungen gelten nun als Sachmangel.

Die Gewährleistungsfrist wird von sechs Monaten auf zwei Jahre ausgedehnt. Allerdings verändert sich nach dem ersten halben Jahr die Beweislast. Während in den ersten 24 Wochen nach Kauf davon ausgegangen wird, dass das Produkt von Anfang an fehlerhaft war, ist nach diesem Zeitraum der Kunde in der Pflicht. Dann muss er den Nachweis antreten, dass der Mangel, den er nun rügt, schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag.

Auch für den Kauf von Gebrauchtwaren gilt jetzt generell die Verjährungsfrist von zwei Jahren. Allerdings kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Die im Gebrauchtwagenhandel bis dahin übliche Klausel "Gekauft wie gesehen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" dürfen Kfz-Händler nicht mehr verwenden. Für Geschäfte unter Privatpersonen gilt diese Regelung jedoch nicht. Verkaufen Privatleute gebrauchte Waren, dürfen sie nach wie vor jegliche Gewährleistung ausschließen.

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