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Wirtschaft: Neues Urteil: Lebensversicherer müssen nicht die Gewinne optimieren

Eine Kapital-Lebensversicherung ist nicht verpflichtet, den Gewinn zu Gunsten der Kunden zu optimieren. So heißt es in der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az:3U3127/99).

Eine Kapital-Lebensversicherung ist nicht verpflichtet, den Gewinn zu Gunsten der Kunden zu optimieren. So heißt es in der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az:3U3127/99). Aufgrund der fehlenden Optimierungspflicht sei es daher nicht erforderlich, in den Versicherungsbedingungen zu "offenbaren", dass der Versicherer bei der Überschussermittlung Spielräume habe, meinten die OLG-Richter. Sie bezogen sich dabei auf ein 1994 ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes.

Geklagt hatte in beiden Fällen der Bund der Versicherten (BdV). Dessen Geschäftsführer, Hans Dieter Meyer, streitet insbesondere gegen eine bei fast allen Gesellschaften identische Vertragsklausel, mit der die Überschussbeteiligung geregelt wird. Kunden bekämen eine falsche Vorstellung davon, wie die Gelder verwaltet würden. Es bliebe dem Kunden beispielsweise unklar, so Meyer, dass der Versicherer die Überschüsse teilweise so gestalten könne, wie es ihm beliebe.

Im Verfahren trug die Nürnberger Leben dazu vor, die Überschussermittlung und -beteiligung sei komplex und kompliziert. Es bestehe keine Möglichkeit, die Bestimmungen und Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen so darzustellen, dass sie für den Durchschnittskunden verständlich seien. Auch sei es selbstverständlich, so die Nürnberger, dass ein Unternehmen grundsätzlich Kosten oder Verluste in einem Bereich mit Erträgen oder Gewinnen in einem anderen Bereich im Wege der so genannten Querverrechnung ausgleichen könne. Dem folgte das OLG Nürnberg. In der Klausel zur Überschussbeteiligung werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Versicherer "zumindest in einem Teilbereich ein Ermessen bei der Festlegung der Überschussanteile zusteht". Anders lautete die Interpretation des OLG Stuttgart im Prozess gegen die Allianz Leben: "Der Kunde kann diesen Vorgaben - erschließen sie sich ihm überhaupt - allenfalls entnehmen, dass die Beklagte (die Allianz Leben) nicht gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften zu verstoßen gedenkt und ihn deshalb im Rahmen aufsichtsrechtlicher Mindesstandards befriedigen wird." Im Gegensatz zur Nürnberger wurde der Allianz zudem die Klausel zu Abschlusskosten untersagt. Der Kunde wolle wissen, "wie lange er für nichts außer die Kosten des bloßen Vertragsabschlusses zahlen muss". Da das verborgen bleibe, sei die Klausel unwirksam, so die OLG-Richter in Stuttgart. Das OLG Nürnberg meinte dazu, an Hand der garantierten Rückkaufswerte für den Fall einer vorzeitiger Kündigung sei es "offenkundig", dass "in den ersten Jahren die Prämien nicht ausreichen, um die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung des Vertrages sowie die Risikoabdeckung auszugleichen".

Hans Dieter Meyer vom BdV sieht die Niederlage in Nürnberg gelassen. "Das zu Grunde liegende Urteil des Bundesgerichtshofes ist überholt, wie die Richter in Stuttgart zutreffend erkannt haben. Da inzwischen die Kontrolle durch das Aufsichtsamt weggefallen ist, sind für Versicherungsbedingungen völlig andere Maßstäbe anzulegen." Der BdV werde in die Revision vor den Bundesgerichtshof gehen.

kun

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