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Wirtschaft: Nicht nur die sprachlichen Unterschiede sind zu berücksichtigen

Miteinander Geschäfte zu machen, etwas zu kaufen oder zu verkaufen, gehört für die meisten Menschen ganz selbstverständlich zum Alltag. Nicht ganz so selbstverständlich, aber doch gelegentlich, gehört dazu, dass ein Käufer für das, was er gekauft hat, nicht bezahlt.

Miteinander Geschäfte zu machen, etwas zu kaufen oder zu verkaufen, gehört für die meisten Menschen ganz selbstverständlich zum Alltag. Nicht ganz so selbstverständlich, aber doch gelegentlich, gehört dazu, dass ein Käufer für das, was er gekauft hat, nicht bezahlt. Eine solche Forderung einzutreiben, kann eine aufwendige Angelegenheit sein, insbesondere dann, wenn es um einen Forderungseinzug im Ausland geht. Der setzt die Kenntnis der nationalen Gegebenheiten im Land des Gläubigers und die Kenntnis des nationalen Rechts am Sitz des Schuldners voraus. Die Vielfalt der Rechtsordnungen und die sprachlichen Unterschiede erschweren es zudem, die jeweiligen Bedingungen einzuschätzen und die vielfältigen Möglichkeiten gegeneinander abzuwägen.

Das grenzüberschreitende Mandat bedeutet auch für den Rechtsanwalt besondere Risiken. Er übernimmt nicht nur die übliche Haftung, sondern ebenso die für die richtige Anwendung des ausländischen Rechts. Deshalb sind für ihn die Vorüberlegungen bei der Abwicklung auslandsbezogener Mandate besonders wichtig. Er muss das richtige Gericht wählen, das anzuwendende materielle Recht ermitteln, die Kosten der Beitreibung im In- und Ausland gegeneinander abwägen sowie den Zeitaufwand und die Vollstreckungsrisiken einschätzen. Nicht immer ist es beispielsweise richtig, vor das Heimatgericht zu ziehen. Wer etwa in Liechtenstein vollstrecken will, muß dort klagen, da in Liechtenstein aus ausländischen Urteilen nicht vollstreckt wird. Das deutsche Kostenrecht spricht für die heimischen Gerichte. In Frankreich werden Anwaltskosten als "frais frustatoires" grundsätzlich nicht erstattet. Auch die nationalen Vorschriften, die danach anwendbaren ausländischen materiellen Rechtsordnungen sowie die bestehenden bi- und multilateralen Konventionen sind bei der grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung zu beachten.

Eine mittlerweile unverzichtbare Quelle ist das Internet. Beispielsweise liegt in der engen Zusammenarbeit der europaweit in Eurojuris ( www.eurojuris.net ) organisierten Kanzleien die Chance, rasche und zutreffende Entscheidungskriterien zu sammeln.

Im Rahmen des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens werden ausländische Vollstreckungstitel ohne ein förmliches Verfahren anerkannt. Der Titel muss lediglich für vollstreckbar erklärt werden. Zu den vollstreckbaren Titeln gehören Urteile, Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urkunden und Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Auf Antrag werden diese Titel entweder registiert oder für vollstreckbar erklärt. In beiden Fällen sind vorzulegen

Die Ausfertigung der Entscheidung.

Bei Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid der Nachweis über die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstückes.

Die Vollstreckungsklausel (bei Mahnbescheid wird auf Antrag eine Vollstreckungsklausel erteilt).

Der Zustellnachweis (unter Umständen durch Zustellungszeugnis nach Artikel 6 des Haager Zustellungsabkommens).

Gegebenenfalls der Nachweis über Prozesskostenhilfe im Inland.

Auf Verlangen des Gerichts Übersetzungen der Urkunden in die Amtssprache am Vollstreckungsgericht.

Eine weitere Voraussetzung ist die Begründung eines Wahldomizils (die Zustellungsadresse im Gerichtsstaat). Dies geschieht regelmäßig durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Das angerufene Gericht prüft insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, die Gerichtssprache und den Anwaltszwang.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den Übereinkommen. Regelmäßig werden in den europäischen Vollstreckungsstaaten die Landgerichte mit den Aufgaben der Vollstreckbarerklärung betraut. Sie prüfen beispielsweise die rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes bei Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden oder die Existenz einer früheren Entscheidung eines anderen Staates, die im Vollstreckungsstaat anerkannt wird. Der Schuldner erhält im sogenannten Vollstreckbarerklärungsverfahren kein rechtliches Gehör. Das Überraschungsmoment bleibt damit für ihn erhalten.

Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, gilt es die richtigen Vollstreckungsschritte einzuleiten. Maßgeblich hierfür ist das jeweilige Recht im Vollstreckungsstaat. Meistens wird es unvermeidlich sein, am Schuldnersitz Rechtsanwälte zu beauftragen. Aber ausländische Rechtsanwälte sollten stets schriftlich beauftragt werden. Wichtig ist es, dass der Anwaltsauftrag mangels Rechtswahl regelmäßig nach dem Recht am Sitz des Rechtsanwaltes beurteilt wird. Über die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren entscheidet das Statut des Anwaltsvertrages. Die Erstattungsfähigkeit von Anwaltshonoraren allerdings beurteilt sich nach dem Recht am Sitz des angerufenenen Gerichts.

Der Autor ist promovierter Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der FHTW.

Götz -Sebastian Hök

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