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Wirtschaft: Nur nach Verbrauch BGH urteilt zu Heizkostenabrechnungen

Berlin - Pünktlich zum Einzug der sibirischen Kälte in Deutschland gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Heizkosten. Die Karlsruher Richter entschieden am Mittwoch, dass diese nur noch nach dem tatsächlichen Verbrauch und nicht mehr pauschal abgerechnet werden dürfen, wie es in einigen Fällen gemacht wird.

Berlin - Pünktlich zum Einzug der sibirischen Kälte in Deutschland gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Heizkosten. Die Karlsruher Richter entschieden am Mittwoch, dass diese nur noch nach dem tatsächlichen Verbrauch und nicht mehr pauschal abgerechnet werden dürfen, wie es in einigen Fällen gemacht wird.

In dem Fall waren die Heizkosten einer Mieterin nach dem sogenannten Abfluss- prinzip abgerechnet worden. Hier stellt der Vermieter seinen Mietern die Abschlagszahlungen, die er selber an den Energielieferanten abführen muss, in Rechnung. Die Höhe dieser Zahlungen orientiert sich dabei nicht am tatsächlichen Verbrauch des Abrechnungsjahres, sondern am Vorjahr. „Wenn ein Mieter im letzten Jahr beschlossen hätte, Energie zu sparen und das in einem ohnehin schon warmen Winter, müsste sich das auf die Heizkostenabrechnung des Jahres auswirken. Wird nach dem Leistungsprinzip, also dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet, ist das auch so“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Werde dagegen nach dem Abflussprinzip abgerechnet, müsse der Mieter im Jahr 2011 Abschläge zahlen, die sich am deutlich kälteren und entsprechend teureren Winter 2010 orientieren. Von seinen Sparbemühungen profitiere er erst im Jahr 2013, erst dann erfolgen eventuelle Rückzahlungen. Allerdings nur, wenn er dann noch in der Wohnung wohnt. „Diese Art der Abrechnung ist ungerecht und widerspricht der Logik. Ich halte das Urteil daher für eine wichtige Richtigstellung“, sagt Ropertz.

Wie viele Mieter in Deutschland von dem BGH-Urteil betroffen sind, ist unklar. Frank Maciejewski, Jurist beim Berliner Mieterverein, hält die Tragweite für nicht besonders groß. „Es bleibt im Wesentlichen alles beim Alten“, sagt der Jurist. Das BGH-Urteil bestätige die gängige Rechtsmeinung, wie sie auch in der Heizkostenverordnung von 1981 festgelegt sei. Maciejewski schätzt, dass höchstens ein bis zwei Prozent der deutschen Haushalte von der neuen Regelung profitieren werden. Anna-Sophie Sieben

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