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Wirtschaft: Parkverbot für Möbel

Darf der Vermieter eine Garage kündigen, wenn diese nicht zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich habe mit meiner Wohnung auch eine Garage angemietet, über die ich jetzt Streit mit meinem Vermieter habe. Er hat mir untersagt, altes Mobiliar, für welches in der Wohnung kein Platz vorhanden ist, dort abzustellen. Das Auto hatte ich auf dem Grundstück vor der Garage abgestellt, ohne die Zufahrt zu den anderen Garagen zu behindern. Auch dies wurde mir vom Vermieter verboten. Da wir uns über die Auseinandersetzung zerstritten haben, hat er mir nun mit der Kündigung der Garage gedroht, wenn die Garage nicht als Abstellplatz für das Auto genutzt wird. Das kann doch wohl nicht wahr sein!

WAS STEHT IM GESETZ?

Garagen darf der Mieter im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Mangels konkreter Absprachen zur Gebrauchsgewährung ist deren Umfang durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Die Garage soll dem Mieter dazu dienen, sein Fahrzeug unterzustellen. Daher darf der Mieter ohne Weiteres auch Fahrräder oder Motorräder in der Garage abstellen. Regelmäßig verbindet der Mieter mit der Anmietung einer Garage auch das Recht, dort mit dem Betrieb der Fahrzeuge verbundene Zubehörteile und erforderliche Werkzeuge unterzubringen. Auch dies wird man noch in die Zweckbestimmung einer Garage einordnen können, zumal ein sachliches Interesse des Vermieters an einer abweichenden Regelung nicht erkennbar ist. Die Lagerung brennbarer Gegenstände, wie z.B. Benzin und Öl, ist unzulässig. Auch überschreitet es den Vertragszweck, wenn in der Garage altes Mobiliar und ähnliches gelagert wird. Der Vermieter kann zwar nicht verhindern, dass der Mieter sein Auto auf der öffentlichen Straße parkt, er kann aber beanstanden, dass der Mieter die Garage zweckentfremdet nutzt. Eine isolierte Kündigung der Garage ist nicht möglich, wenn der Mieter Garage und Wohnung zusammen gemietet hat. Dann handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag. Wurden aber anlässlich der Vertragsverhandlungen zwei unterschiedliche Vertragsformulare unterschrieben, ist von getrennten Verträgen auszugehen und die Garage kann isoliert gekündigt werden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

So wie eine Wohnung zum Wohnen und nicht zum Betrieb eines Unternehmens genutzt werden darf, so darf eine Garage auch nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung zum Unterstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Da Reifen und Autowerkzeuge Zubehör sind, dürfen diese ebenfalls untergestellt werden. Sie dürfen aber das Auto nicht vor der Garage auf dem Vermietergrundstück abstellen oder auch das Auto auf den öffentlichen Straßen parken, um damit Platz für das Abstellen von Möbeln zu schaffen. Der Vermieter kann die Garage nicht kündigen, wenn er sie zusammen mit der Wohnung vermietet hat. In einem solchen Fall ist von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, so dass eine Kündigung nur zusammen mit der Wohnung möglich ist. Hierfür reicht ein Vertragsverstoß in der hier dargestellten Art aber nicht aus.

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