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Wirtschaft: Pauschalen gegen Zankäpfel

Wenn sich Finanzamt und Steuerzahler streiten, ist das nicht ungewöhnlich - schließlich sind die Interessen gegensätzlich. Aber bisweilen wird massenhaft über eine Frage gestritten.

Wenn sich Finanzamt und Steuerzahler streiten, ist das nicht ungewöhnlich - schließlich sind die Interessen gegensätzlich. Aber bisweilen wird massenhaft über eine Frage gestritten. Dann beschäftigt sie Finanzämter und Gerichte im Übermaß und hält sie von ihrer eigentlichen Arbeit ab. Wenn der Bundesfinanzminister diesen Missstand schließlich erkennt, begegnet er ihm manchmal mit einer Befriedungsaktion: Er legt Pauschalen fest.

Pauschalen wirken befriedend, weil sie Rechtssicherheit schaffen. Wer die Pauschalen in Anspruch nimmt, muss keine Nachweise für die ihm entstandenen Kosten erbringen. Er spart also Arbeit; dafür sind die Pauschalen meist etwas kleinlich.

Zurzeit ist die Internet-Nutzung ein ständiger Zankapfel. In immer mehr Steuererklärungen werden Internetkosten als Werbungskosten geltend gemacht. Der Steuerzahler erklärt, er habe im Internet berufliche Informationen gesucht und berufliche E-Mails gewechselt. Für den Fiskus dagegen ist der Computer nur eine Daddelkiste. Die Oberfinanzdirektion Berlin gab noch im Jahr 2000 eine siebenseitige Verfügung zu diesem Thema heraus. Dort entschied sie, dass es erfahrungsgemäß gegen die berufliche Nutzung des PCs spricht, wenn im Internet gesurft wird. Die Erfahrungen der Steuerpflichtigen sahen anders aus. Sie überzogen die Finanzämter mit Einsprüchen.

Die Lohnsteuerrichtlinien für das Jahr 2002 machen nun ein Friedensangebot mit Zuckerbrot und Peitsche. Das Zuckerbrot: Ab 2002 können pauschal 20 Prozent der Internetkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Peitsche: Wer mehr will, muss den beruflichen Anteil der Internetkosten nachweisen. Dazu muss er drei Monate lang jede Homepage, die er besucht protokollieren. Er muss Datum, Uhrzeit, Dauer, Adresse und den beruflichen Anlass des Besuchs aufschreiben.

Der Einfachheit halber soll die 20-Prozent-Pauschale auch für Telefonkosten gelten. Allerdings war die alte Regelung für den Steuerzahler günstiger. Dem Vieltelefonierer kann man nur raten, seine beruflichen Gespräche mit einem Einzelverbindungsnachweis zu belegen.

Alles oder nichts

Auch wer seinen eigenen Computer als Werbungskosten geltend macht, begegnet stets dem Einwand, der PC würde auch für allerlei private Zwecke genutzt. Eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung halten die Finanzämter für unmöglich, weil es an einem Aufteilungsmaßstab fehle. Es gibt also nur alles oder nichts. Wer den PC ausschließlich beruflich nutzt, kann ihn absetzen. Hierbei akzeptieren die Finanzämter eine geringfügige private Mitbenutzung von unter zehn Prozent. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war dagegen der Auffassung, man könne den beruflichen Anteil eines PCs pauschal auf 35 Prozent schätzen. Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt, ist jedoch nicht sicher.

Für Arbeitnehmer bieten die neuen Lohnsteuerrichtlinien auf einem anderen Terrain noch eine interessante Alternative. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Computer oder ein Telefon zur privaten Nutzung, dann ist dieser Vorteil steuerfrei. Voraussetzung ist allein, dass das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Steuerfrei ist nicht nur die Nutzung der Geräte selbst, auch die Telefon- und Providergebühren kann der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen. Dies gilt sogar dann, wenn das Gerät nur privat genutzt wird. Wer einen verständigen Arbeitgeber hat, kann mit ihm also vereinbaren, dass er beispielsweise ein Handy zur Verfügung stellt und die Gebühren übernimmt. Als Ausgleich könnte das Gehalt vermindert oder eine fällige Gehaltserhöhung abgegolten werden.

Tibet Neusel

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