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Wirtschaft: Privatbanken attackieren Sparkassen: Die Kritik an den Privaten - Argumente der Sparkassen

Unternehmerische HaftungSparkassen und Landesbanken kontern: Sowohl Gewährträgerhaftung als auch Anstaltslast können nur als Beihilfe gewertet werden, wenn sie mit einer Bürgschaft oder Garantie der öffentlichen Hand vergleichbar wären. Das ist nicht der Fall.

Unternehmerische HaftungSparkassen und Landesbanken kontern: Sowohl Gewährträgerhaftung als auch Anstaltslast können nur als Beihilfe gewertet werden, wenn sie mit einer Bürgschaft oder Garantie der öffentlichen Hand vergleichbar wären. Das ist nicht der Fall. Denn es handelt sich nicht um die Haftung Dritter, sondern um die des Unternehmers selbst. Als Eigenhaftung eines öffentlichen Unternehmers unterliegt sie deshalb nicht der Beihilfenkontrolle. Außerdem stellt die Gewährträgerhaftung keine unbefristete und unbeschränkte Garantie des Gewährträgers dar.

Höhere Kosten

Anders als die privaten Geschäftsbanken hätten die Landesbanken keinen Zugang zu den preiswerten Refinanzierungsquellen wie Spar- und Kundeneinlagen. Sie müssten sich am Kapitalmarkt refinanzieren, wo der Aufwand entsprechend höher sei. Für Sparkassen spiele das vom Rating abhängige Kapital keine Rolle. Sie verfügten fast ausnahmslos nicht über internationale Ratings. Zum Schwerpunkt der Refinanzierung öffentlich-rechtlicher Institute zählten vielmehr Schuldverschreibungen, wie Pfandbriefe und Kommunalobligationen, die Rating-unabhängig sind. Für die Bonität - und mithin das Rating - der Öffentlich-Rechtlichen seien die Produktgestaltung von größerem Gewicht als Anstaltslast und Gewährträgerhaftung.

Faktische Einstandspflicht

Bei privaten Banken bestehe faktische Einstandspflicht des Staates. Die Folgen eines Zusammenbruchs einer großen Geschäftsbank seien gesamtwirtschaftlich und gesellschaftlich untragbar. Auch die Privaten seien also bei einer Schieflage "to big to fail".

Gesetzlicher Auftrag

In den Sparkassengesetzen der Länder ist der öffentliche Auftrag als wesentliches Element ausdrücklich verankert. In einem Beschluss des Bundesverfassungsgericht wird den Öffentlich-Rechtlichen die Aufgabe der Daseinsvorsorge zugebilligt.

Lokale Präsenz

Die Niederlassungsdichte liegt im Ermessen jedes Unternehmens. Der Rückzug der Privaten aus der Fläche verpflichtet die Sparkassen nicht dazu, sich in ihrer lokalen Präsenz einzuschränken. Ihr öffentlicher Auftrag erfordert vielmehr, dass die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gewährleistet bleibt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Kartellrechtes finden auf das Regionalprinzip der Sparkassen keine Anwendung. Der Geltungsbereich der Vorschrift endet dort, wo der jeweilige Mitgliedstaat etwa durch die Gesetzgebung die Unternehmen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst.

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