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Wirtschaft: Privates Surfen kann den Job kosten

Bundesarbeitsgericht: Kündigung ist auch ohne Abmahnung wirksam. Gewerkschafter fordern klare Regeln im Betrieb

Berlin - Wer während der Arbeitszeit ausgiebig privat im Internet surft, kann deshalb seinen Arbeitsplatz verlieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in einem neuen Grundsatzurteil entschieden und damit seine bisherige harte Linie bestätigt. Eine Kündigung sei auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung im Betrieb nicht verboten habe, urteilten die Arbeitsrichter. Selbst auf eine vorherige Abmahnung könne der Chef verzichten. Voraussetzung sei jedoch, dass die private Internetnutzung eine „erhebliche Pflichtverletzung“ darstellt. Ob das der Fall ist, hängt nach Meinung der Richter unter anderem vom Umfang des Surfens, der damit verbrachten – bezahlten – Arbeitszeit und der Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers ab.

Eine solche Rufschädigung drohte auch im Fall des Bauleiters, der jetzt in Erfurt verhandelt worden war. Der Mann hatte von seinem Dienst-PC aus häufig Porno- und Erotik-Internetseiten aufgerufen und Bilder heruntergeladen. Seine durch das Surfen verpasste Arbeit hatte er in Überstunden nachgeholt, die er sich von seinem Arbeitgeber hatte bezahlen lassen. Den PC hatte er sich mit Kollegen geteilt. Das BAG verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurück. Das soll noch prüfen, ob tatsächlich der Bauleiter die Pornos heruntergeladen hat, und ob dies auch während der Arbeitszeit geschah (Az: 2 AZR 200/06).

Bereits in zwei früheren Urteilen hatte das BAG Kündigungen wegen privaten Surfens während der Arbeitszeit gebilligt. „Selbst wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung grundsätzlich erlaubt, kann das Surfen zur Kündigung führen“, warnt Anja Mengel, Arbeitsrechtsanwältin im Berliner Büro der Kanzlei Wilmer Hale. Das ist etwa dann der Fall, wenn man Seiten anklickt, die strafrechtlich indexiert sind (Kinderpornos, Nazipropaganda) oder die wie Pornoseiten das Ansehen der Firma schädigen können. Wichtig ist auch die Frage, wie lange jemand während seiner Arbeitszeit surft. „Länger als eine Viertel-, maximal eine halbe Stunde sollten das bei einem Acht-Stunden-Tag nicht sein – und das auch nicht täglich“, warnt Mengel.

Gewerkschafter bemängeln, dass es in vielen Betrieben keine klaren Regeln für die private Nutzung von Internet und E-Mail gibt. „Die Probleme entstehen in der Grauzone“, kritisiert Mirjam Alex, Juristin bei der Gewerkschaft Verdi, „der private Gebrauch wird geduldet, aber wo die Grenzen sind, weiß der Arbeitnehmer nicht.“ Verdi fordert daher Betriebsvereinbarungen, in denen deutlich geregelt ist, wann und wie die Mitarbeiter ihren Dienst-PC für private Zwecke nutzen dürfen. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, empfiehlt Juristin Alex den Beschäftigten folgende Faustformel: „Alles, was Sie auch an Ihrem Diensttelefon regeln würden, ist auch am PC tolerabel.“

Ob das Surfen am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt ist, kann jeder Arbeitgeber selbst bestimmen. Zu klaren Verboten greifen jedoch nur wenige, meist ist die private Internetnutzung in bestimmten Grenzen erlaubt. Wann der Arbeitnehmer diese Grenze überschreitet, ist eine Frage des Einzelfalls.

Aber: Ob Beschäftigte privat surfen, kann der Arbeitgeber nur begrenzt überprüfen. Ist die private Internetnutzung grundsätzlich gestattet, darf der Chef nur bei konkretem Verdacht kontrollieren, sagt Arbeitsrechtlerin Mengel. Nach Meinung von Mirjam Alex betrifft das auch nur den äußeren Rahmen, etwa die Frage, wie viele E-Mails jemand verschickt hat: „Eine inhaltliche Kontrolle der Mails ist ohne Einwilligung des Arbeitnehmers überhaupt nicht erlaubt.“

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