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Wirtschaft: Probefahrt: Der kleine, feine Unterschied

Autos sind wohl nicht nur der Deutschen liebstes Kind, sie sind auch ein wertvolles Gut. Mehr als 40 Millionen Pkw gibt es in Deutschland.

Autos sind wohl nicht nur der Deutschen liebstes Kind, sie sind auch ein wertvolles Gut. Mehr als 40 Millionen Pkw gibt es in Deutschland. Sie werden gehegt und gepflegt, aber manchmal auch gestohlen. Dann muss die Kaskoversicherung den dadurch entstanden Schaden regulieren. Das gilt aber nur eingeschränkt, wenn der Diebstahl bei einer Probefahrt erfolgte.

Jede Entwendung eines Gegenstandes wird landläufig als Diebstahl bezeichnet. Dagegen machen die Juristen feine Unterschiede zwischen Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Ähnlichem. Wenn ein Auto gestohlen wurde, muss man damit rechnen, dass Versicherungen nicht eintreten, wenn ein anderer Straftatbestand als der allein versicherte Diebstahl gegeben ist.

Fährt der Eigentümer eines Fahrzeugs bei einer Probefahrt als Beifahrer mit und wird er dann gezwungen, auszusteigen, oder gar gewaltsam hinausgestoßen, damit der Dieb sich mit dem Wagen aus dem Staub machen kann, ist die Straftat ein Raub, § 249 des Strafgesetzbuches. Die Kaskoversicherung muss zahlen. Denn es gilt: Jeder Raub ist zugleich ein Diebstahl, nur unter den für den Täter strafverschärfenden Bedingungen der Androhung oder Anwendung körperlicher Gewalt.

Völlig anders ist die strafrechtliche Seite zu betrachten, wenn der Verkäufer eines Fahrzeugs dem Interessenten gestattet, die Probefahrt allein durchzuführen. Verschwinden dann Käufer und Fahrzeug, sprechen die Juristen von einer Unterschlagung. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist die Unterschlagung nicht versichert, was viele Juristen jedoch anders sehen.

Noch einen Unterschied gibt es zwischen Unterschlagung und Betrug. Kommt dem Täter erst während der allein durchgeführten Probefahrt die Idee, das Fahrzeug nicht mehr zurückzubringen, begeht er eine Unterschlagung. Hatte er schon vorher die Absicht, den Wagen zu entwenden und spiegelt er sein Kaufinteresse nur vor, ist die Straftat ein Betrug. In letzterem Fall braucht die Versicherung auch nach allgemeiner Auffassung der Juristen nicht einzutreten.

Eine neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main gibt aber den Betrogenen Hoffnung. Die hohen Richter nehmen eine weitere Unterscheidung vor, nämlich die zwischen (nicht versichertem) Betrug und (versichertem) Trickdiebstahl: Eine Bande von Autoschiebern hatte sich darauf spezialisiert, hochwertige Gebrauchtwagen zu entwenden. Ein seriös auftretender Herr betritt einen Autosalon und zeigt Interesse am Erwerb eines gebrauchten Pkw der gehobenen Klasse. Er überreicht einen gefälschten Führerschein und bittet um eine Probefahrt.

In dem Autohaus ist es üblich, in der Firma bekannten Kunden eine Probefahrt allein zu gestatten, fremden Interessenten aber nur zusammen mit einem Verkäufer. Als der Wagen von einem Mitarbeiter der Werkstatt zur Probefahrt bereitgestellt wurde, setzte sich der vermeintliche Kunde in das Fahrzeug und fuhr dem Mechaniker freundlich zuwinkend davon, nachdem dieser die für die Probefahrt vorgeschriebenen roten Kennzeichen montiert hatte.

Der Geschäftsführer des Autohauses ließ es sich nicht gefallen, dass die Versicherung den Ersatz des entstanden Schadens mit der Begründung verweigerte, bei Unterschlagung oder Betrug sei sie von der Leistung frei. Diebstahl wird juristisch als "Bruch des Gewahrsams" definiert. Das bedeutet vereinfacht, der Eigentümer einer gestohlenen Sache muss während der Tat im Besitz des entwendeten Gegenstandes gewesen sein. Händigt er diesen dem Täter freiwillig aus, begibt er sich der Möglichkeit, nach eigenem Gutdünken zu verfügen.

Der zur Probefahrt mit einem Angestellten vorgefahrene Wagen befand sich - so die Richter - noch im gelockerten Gewahrsam des Autohändlers. Zwar steckte der Zündschlüssel und das Ausgangstor stand offen, jedoch befand sich der PKW auf dem Firmengelände, also im Verfügungsbereich der Firma. Deren "Teilgewahrsam" hat der Täter durch den Trick gebrochen, sich als vermeintlicher Kaufinteressent auszugeben. Daher liegt ein Diebstahl vor, der von der Versicherung zu regulieren ist (OLG Frankfurt / M Az: 7 U 244 / 98).

Eine vergleichbare Situation ergibt sich für private Verkäufer, die auf ihrem Grundstück oder in ihrer Garage das Fahrzeug zu einer gemeinsamen Probefahrt bereitstellen und von Trickdieben, die sich als Kaufinteressenten ausgeben, abgelenkt werden. Beispiel: Ein vermeintlicher Käufer veranlasst über einen Komplizen einen Telefonanruf. Der Verkäufer nimmt das Gespräch an, während der Betrüger sich mit dem bereitstehenden Fahrzeug auf und davon macht.

Nach wie vor schwierig bleibt es oft, zu beweisen, dass ein versicherter Trickdiebstahl und nicht ein reiner Betrug vorliegt. Hinzu kommt, dass bei grober Fahrlässigkeit die Assekuranz stets von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Wer auf für Durchschnittsbürger leicht zu durchschauende Tricks hereinfällt, hat wenig Aussicht auf Ersatz des Schadens durch die Kaskoversicherung.

Besser ist daher stets ein "gesundes" Misstrauen gegenüber jedem Kaufinteressenten. Das Fahrzeug ist verschlossen zu halten, bis die Probefahrt tatsächlich beginnt. Erst nachdem man selbst auf dem Beifahrersitz Platz genommen hat, kann der Zündschlüssel ausgehändigt werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Interessent weitere Personen an der Probefahrt teilnehmen lassen möchte. Umgekehrt sollte man sich absichern und bereits zum Verkaufsgespräch einen Verwandten, Freund oder guten Nachbarn hinzuziehen, der dann auch bei der Probefahrt mit im Fahrzeug sitzt.

Karl M. Wilhelm

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