zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Profitieren vom Jahreswechsel: Wer Mängel nicht rechtzeitig vorbringt, geht leer aus

Auch bei rechtlichen Auseinandersetzungen drängt die Zeit. Der Grund: Bis zum Jahresende verjähren viele rechtliche Ansprüche, wenn Sie nicht rechtzeitige Gegenmaßnahmen ergreifen.

Auch bei rechtlichen Auseinandersetzungen drängt die Zeit. Der Grund: Bis zum Jahresende verjähren viele rechtliche Ansprüche, wenn Sie nicht rechtzeitige Gegenmaßnahmen ergreifen. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist zwar 30 Jahre, häufig gelten jedoch kürzere Fristen.

Sechs Monate etwa beträgt die Verjährungsfrist, wenn es sich um eine bewegliche Sache, etwa ein Auto oder eine Waschmaschine, handelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich innerhalb eines halben Jahres nach Ablieferung jeder Fehler zeigt. Was später kaputt geht, ist entweder Zufall oder eine normale Folge der üblichen Nutzung. Die Sechsmonatsfrist zieht sich durch sämtliche Vertragstypen, vor allem auch den Werkvertrag. Das bedeutet zum Beispiel: Sie haben ein halbes Jahr Zeit, um festzustellen, ob die Reparatur an Ihrem Auto fachgerecht durchgeführt wurde. Genauso ist es bei einer Pauschalreise. Wer seine Beschwerden nicht innerhalb eines halben Jahres nach der Rückkehr vorgebracht hat, geht leer aus.

Ein Jahr haben Sie Zeit, wenn es um Grundstücke geht, gleichgültig, ob Sie ein Grundstück gekauft haben oder Ihr Haus renovieren ließen. In zwei Jahren verjähren Ansprüche aus den so genannten Geschäften des täglichen Lebens. Das sind etwa Ansprüche für Lieferungen oder Leistungen von Handwerkern, Autovermietern, Ärzten und Rechtsanwälten. Anprüche gegen Steuerberater wegen unerlaubter Handlungen verjähren nach drei Jahren. Ansprüche auf Rückstände von Mietzinszahlungen sowie auf Rückstände von Renten, Besoldungen und Unterhaltsbeiträgen müssen innerhalb von vier Jahren geltend gemacht werden.

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, wenn es um den Bau eines Hauses oder einer Garage geht. Ein ganzes Haus bleibt trotz schlampig berechneter Baustatik noch geraume Zeit stehen und kann genutzt werden. Bis es sich zur Seite neigt oder die Fußböden wegbrechen, können durchaus Jahre vergehen.

Generell beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware oder Leistung in die Hand bekommt. Bei Reparaturverträgen fängt die Frist erst an, wenn der Kunde die erfolgreiche Reparatur wirklich abnimmt. Wichtig ist, dass die kurzen Verjährungsfristen erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnen. Beispiel: Die Ansprüche des Malers gegen den Wohnungsinhaber auf das vereinbarte Entgelt für Anstricharbeiten, die im Februar 2000 durchgeführt wurden, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2002.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verjährung unterbrochen werden. Die Unterbrechung der Verjährung tritt beispielsweise ein, wenn derjenige, der eine Leistung erbringen muss, seine Verpflichtung anerkennt. Dies kann ausdrücklich geschehen oder durch ein Verhalten, welches den Betroffenen erkennen lässt, dass er bereit ist, seine Pflicht zu erfüllen; etwa durch eine Abschlagszahlung. Wichtigster Unterbrechungsgrund ist die Einreichung einer Klage. Die Unterbrechung dauert dann so lange, bis das Gericht rechtskräftig über die Klage entschieden hat.

Friedericke Becker

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false