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Wirtschaft: Prospekthaftung

Ein Wertpapierkäufer hat bei nachweislich fehlerhaften Angaben im Börsenprospekt das Recht, die Wertpapiere an den Emittenden oder die Konsortialbank zurückzugeben. Der Emissionspreis zuzüglich der ihm beim Kauf enstandenen Kosten wird erstattet.

Ein Wertpapierkäufer hat bei nachweislich fehlerhaften Angaben im Börsenprospekt das Recht, die Wertpapiere an den Emittenden oder die Konsortialbank zurückzugeben. Der Emissionspreis zuzüglich der ihm beim Kauf enstandenen Kosten wird erstattet. Viele Anlegerklagen beziehen sich auf falsche Angaben im Prospekt eines Unternehmens (siehe Bericht auf Seite 21). Stellt sich heraus, dass die Angaben falsch waren, kann der Aktionär gegen alle vorgehen, die den Prospekt verantwortet haben. Dieser Anspruch verjährt schnell: Ein Jahr nach Kenntnis des fehlerhaften Prospekts, spätestens aber drei Jahre nach Veröffentlichung, muss der Anleger geklagt haben. oom

LEXIKON

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