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Wirtschaft: Quantität ist nicht gleich Qualität

Prospekte von steuersparenden Kapitalanlagen wie geschlossenen Immobilienfonds, Leasingfonds oder Schiffsbeteiligungen werden immer dicker.Wenn es für einen Anleger um die Entscheidung geht, welches der zahlreichen Angebote für ihn das richtige ist, dann bleibt ihm Arbeit nicht erspart.

Prospekte von steuersparenden Kapitalanlagen wie geschlossenen Immobilienfonds, Leasingfonds oder Schiffsbeteiligungen werden immer dicker.Wenn es für einen Anleger um die Entscheidung geht, welches der zahlreichen Angebote für ihn das richtige ist, dann bleibt ihm Arbeit nicht erspart.Aber selbst nach der Lektüre der Prospekte weiß er oft noch nicht, ob er alle wesentlichen Informationen über das entsprechende Anlageobjekt erhalten hat.Und selbst die Rechtsprechung, die klare, wahre und vollständige Prospekte fordert, kann dem Anleger in Fällen unvollständiger Information am Ende oft nicht mehr helfen, da eine Reihe dubioser Initiatoren nicht überlebt.

Also klammern sich zahlreiche Anleger an den Prospektprüfungsbericht, der die Aufgabe hat, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Anlageprospekt zu prüfen.Die Wirklichkeit ist aber oft weit entfernt von den Maßstäben, die eigentlich an ein solches neutrales und fundiertes Gutachten gestellt werden.Und das, obwohl es ganz einfach wäre, diese Anforderungen zu erfüllen.Denn 1987 hat der wohnungswirtschaftliche Fachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer (WFA) Grundsätze zur ordnungsmäßigen Durchführung von Prospektprüfungen definiert.Von der Aufgabenstellung über die zu prüfenden Details bis zur Erstellung eines Prüfberichts ist alles genau vorgegeben.Sogar ein Musterformular für eine Vollständigkeitserklärung, die der Initiator und Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer unterschreiben müssen, ist in der Richtlinie enthalten.Und im Auftrag wird immer festgelegt, daß die Prüfung nach den Grundsätzen mit dem Kennzeichen WFA 1/1987 durchgeführt wird.

Trotzdem riskieren viele Wirtschaftsprüfer, die regelmäßig solche Gutachten erstellen, ihre Existenz und den Ruf der gesamten Branche, indem sie oberflächlich prüfen.So wird etwa nicht moniert, wenn sich bei der Prüfung Anhaltspunkte dafür ergeben, daß im Prospekt Angaben fehlen, die für eine Anlageentscheidung wesentlich sind.Wer aber regelmäßig Fonds anhand der Prospekte beurteilt, weiß, daß nur selten alle wesentlichen Informationen enthalten sind.Genauso müßten alle angegebenen Tatsachen und Rechenoperationen lückenlos überprüft werden.Aber auch hier findet der geübte Leser in sehr vielen Unterlagen meist Fehler.Weiter müssen Fondsprospekte die wichtigen Verträge enthalten oder zumindest deren wesentliche Inhalte beschreiben.Angaben über Provisionszahlungen, Rabatte, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Vereinbarungen, die nicht dem Anlageobjekt zugute kommen, müssen in den Prospekt.Sofern solche nicht bestehen, muß dies der Prospektherausgeber erklären.

Ihre Freude werden Rechtsanwälte, die geschädigte Anleger vertreten, in der Zukunft auch mit der Richtlinie haben, nach der der Prüfer verpflichtet ist, sachverständige Dritte hinzuzuziehen, wenn er wesentliche Sachverhalte nicht beurteilen kann und diese von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.Explizit werden technische Angaben, Marktprognosen und Standortanalysen genannt.Bereits vorhandene Gutachten dürfen nur dann benutzt werden, wenn entsprechende Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit gegeben sind.Da vorhandene Gutachten in den meisten Fällen vom Initiator in Auftrag gegeben wurden, sind durchaus Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters begründet.Der Prospektprüfer sitzt häufig auf einer Zeitbombe.Denn bei einigen Problemfonds wäre bereits bei Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens für einen neutralen Spezialisten ersichtlich gewesen, daß die Versprechungen nur auf Sand gebaut wurden.Die Rechtsprechung hat die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit inzwischen um den Aspekt der Klarheit erweitert.Der wohnungswirtschaftliche Fachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer sollte dringend über den Satz nachdenken: "In angemessener Zeit wird erneut zu prüfen sein, ob die hier dargestellten Grundsätze weiter zu entwickeln sind."

STEFAN LOIPFINGER (HB)

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