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Wirtschaft: Ratgeber Arbeitsrecht: Beim Anspruch auf Teilzeitarbeit ist nicht alles klar

Die Zahl der 630-Mark-Kräfte nimmt nach Aussage der Bundesregierung trotz der rechtlichen Verschlechterungen seit April 1999 kontinuierlich zu. Jetzt soll auch der übrige Teilzeitmarkt einen kräftigen Schub bekommen.

Die Zahl der 630-Mark-Kräfte nimmt nach Aussage der Bundesregierung trotz der rechtlichen Verschlechterungen seit April 1999 kontinuierlich zu. Jetzt soll auch der übrige Teilzeitmarkt einen kräftigen Schub bekommen. Seit 1. Januar 2001 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass sie künftig nicht mehr voll, sondern nur noch "in Teilzeit" ihrer Arbeit nachgehen. Doch das gilt nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind

Im Betrieb sind mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt - die bisherigen Teilzeitkräfte eingeschlossen. Nicht berücksichtigt werden aber Auszubildende.

Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen.

Der Teilzeitwunsch muss drei Monate vorher angekündigt werden.

Dringende betriebliche Interessen dürfen dem Wunsch auf Teilzeitarbeit nicht entgegenstehen.

Außerdem regelt eine eigene Vorschrift, dass der Arbeitgeber eine bisherige Vollzeitkraft "nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten" nach dem neuen Gesetz benachteiligen darf. So darf er einem Mitarbeiter, der seine Arbeitszeit herabgesetzt hat, bei anstehenden Beförderungen oder bei der Neubesetzung von Arbeitsplätzen nicht entgegenhalten, "Teilzeiter" seien Mitarbeiter zweiter Klasse.

Geregelt ist auch, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen haben, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen. Und schließlich müssen freie Arbeitsplätze im Betrieb ab 2001 auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, wenn zwingende betriebliche Gründe eine Teilzeitbeschäftigung an diesem Arbeitsplatz nicht ausschließen.

Teilzeitbeschäftigte, die zu ihrer früheren Arbeitszeit zurückkehren möchten, haben bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung "grundsätzlich Vorrang".

Es versteht sich, dass der Arbeitsverdienst entsprechend der geminderten Arbeitszeit sinkt. Doch beeinträchtigt das die grundsätzlichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie etwa den bezahlten Urlaub, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlte Feiertage und den Kündigungsschutz nicht. Und es ist ebenso klar, dass kein Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit wechseln muss, wenn er das nicht will.

Doch die Sache hat einen Haken: Was "dringende betriebliche Gründe" im Zusammenhang mit den neuen Teilzeitvorschriften sind, erläutert das Gesetz nicht. Das Bundesarbeitsministerium führt dazu aus, dass solche Gründe zum Beispiel "erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation oder des Arbeitsablaufs im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber" sein können - Arbeitsrichter und Rechtsanwälte freuen sich schon auf zahlreiche Verfahren. In Tarifverträgen können die Ablehnungsgründe der Firmen "branchenspezifisch festgelegt" werden.

Sicher ist bisher also nur eines: Hat der Arbeitgeber auf den Wunsch eines Arbeitnehmers nach Teilzeitarbeit bis spätestens vier Wochen vor dem angegebenen Termin nicht reagiert, so hat der Arbeitnehmer automatisch einen Anspruch auf Erfüllung seiner Teilzeitvorstellungen. Allerdings: Stellt sich später heraus, dass dem Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit nicht zuzumuten war, dann kann er das Arbeitsverhältnis wieder nach den vorherigen Regeln durchführen.

Bei nicht zu klärenden Differenzen zwischen Arbeitgebern und teilzeitinteressierten Mitarbeitern gilt die allgemeine Regel: Kann auch der Betriebsrat nicht vermitteln, dann bleibt als letzte Lösung das Arbeitsgericht.

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