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Wirtschaft: RATGEBER: DIE NEUE ERBSCHAFTSSTEUER (1)

Viele Erben profitieren von der Reform Freibeträge zum Teil stark angehoben / Immobilienerben zahlen mehr / Neuregelung rückwirkendVON WOLFGANG BÜSERDas neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Ende 1996 rückwirkend zum 1.Januar 1996 in Kraft gesetzt, hat für Erben wie Beschenkte (in beiden Fällen gilt fast gleiches Recht) gute und weniger gute Regelungen gebracht.

Viele Erben profitieren von der Reform Freibeträge zum Teil stark angehoben / Immobilienerben zahlen mehr / Neuregelung rückwirkendVON WOLFGANG BÜSERDas neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Ende 1996 rückwirkend zum 1.Januar 1996 in Kraft gesetzt, hat für Erben wie Beschenkte (in beiden Fällen gilt fast gleiches Recht) gute und weniger gute Regelungen gebracht.Das Erstaunliche: Kaum jemand kennt die neuen Vorschriften.In einer neuen Serie informieren wir Sie deshalb über die Neufassung des Gesetzes - und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten, Steuern zu sparen.Die guten Nachrichten für Erben und Beschenkte setzen sich aus der Anhebung der steuerlichen Freibeträge und der Reduzierung der Steuerklassen zusammen.Erben/Beschenkte von Immobilien sind dagegen nicht ganz so angetan, da es sein kann, daß sie stärker als bisher zur Kasse gebeten werden. SteuerklassenFrüher gab es vier Steuerklassen, nach denen die Erbschafts- und Schenkungssteuer berechnet wurde.Heute sind es drei Klasse I: Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel; ferner Eltern und Großeltern, allerdings nur im Erbfall, also nicht bei Schenkungen Klasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte Klasse III: Alle übrigen, etwa der nichteheliche Lebenspartner. SteuerfreibeträgeMit den Steuerklassen haben sich auch die Grundfreibeträge geändert, bis zu denen steuerfrei geerbt/verschenkt werden kann Klasse I: Die Grenzen liegen für den Ehegatten bei 600 000 DM, für Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder bei 400 000 DM.Alle übrigen Personen, die in diese Steuerklasse fallen, können bis zu 100 000 DM steuerfrei erben oder als Schenkung annehmen. Klasse II: Erbschaften und Schenkungen sind in dieser Steuerklasse bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 DM steuerfrei. Klasse III: Hier liegt der steuerfreie Höchstbetrag bei 10 000 DMMit dem neuen Erbschaftssteuerrecht haben sich also zum Beispiel die Steuerfreibeträge für Eheleute von 250 000 DM auf 600 000 DM mehr als verdoppelt, für Geschwister und geschiedene Ehegatten verdoppelt und für nichteheliche Lebenspartner sowie "fremde" Erben/Beschenkte mehr als verdreifacht.Zu diesen Grundfreibeträgen kommen noch Versorgungsfreibeträge hinzu, für den Ehegatten zum Beispiel in Höhe von 500 000 DM, abzüglich des sogenannten Kapitalwerts der Hinterbliebenenrente, die ja nicht mit Erbschaftssteuer belegt ist.Für Kinder betragen die Versorgungsfreibeträge - altersabhängig - zwischen 100 000 DM (bis 5 Jahre) und 20 000 DM (20 bis 27 Jahre).Für den Hausrat werden weitere Freibeträge eingeräumt, zum Beispiel für den Ehegatten 80 000 DM, zuzüglich 20 000 DM "für andere bewegliche Gegenstände". ImmobilienDas Bundesverfassungsgericht hat eine Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts auch deshalb vorgeschrieben, weil Immobilien vorher im Vergleich zu anderen Vermögenswerten zu günstig besteuert worden waren.Das neue Gesetz berücksichtigt das mit dem "Ertragswertverfahren".Auch diese Neuregelung stellt Immobilien mit den sonstigen Vermögenswerten nicht völlig gleich, doch bringt sie immerhin eine Erhöhung des zu besteuernden Wertes auf etwa 50 bis 60 Prozent, nachdem es nach der alten Regelung nur 10 bis 30 Prozent waren.Das Besondere an dem Verfahren: Es wird nur "bei Bedarf", also im Zeitpunkt einer Schenkung beziehungsweise einer Erbschaft durchgeführt.Allerdings erfordert es komplizierte RechnungenBei einem Grundstück mit vermietetem Haus beispielsweise wird ausgerechnet, was in den vorhergehenden drei Jahren an Miete ohne Betriebskosten im Jahresdurchschnitt eingenommen wurde.Dieser Betrag wird mit 12,5 malgenommen.Davon wird eine "Alterswertminderung" abgezogen.Sie beträgt für jedes Jahr seit der Bezugsfertigkeit des Hauses 0,5 Prozent - maximal 25 Prozent.Wohnt der Eigentümer selbst im Haus, so wird die ortsübliche Miete als Berechnungsgrundlage genommen, wiederum ohne Betriebskosten.Bei Ein- oder Zweifamilienhäusern wird der bis hierher ermittelte Wert um 20 Prozent erhöht, weil von einem im Vergleich zur Wohnfläche "großen Grundstück" ausgegangen wird.Zusätzlich schreibt das Gesetz vor, daß der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert nicht geringer sein darf als der Wert, "mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre".Ein Beispiel: Ein Ein-Familienhaus aus dem Jahr 1977 wird für 1000 DM monatlich vermietet oder müßte, bei Eigennutzung, nach ortsüblicher Vergleichsmiete 1000 DM Miete kosten.Betriebskosten sind darin nicht enthalten.Das Haus wird 1997 vererbt.Die Jahresmiete von 12 000 DM wird auf 12,5 Jahre hochgerechnet.Das ergibt einen "Ertragswert" von 150 000 DM.Davon wird die "Alterswertminderung" abgezogen, also für 20 Jahre à 0,5 Prozent, ergibt 10 Prozent oder 15 000 DM.Verbleiben 135 000 DM.Weil es ein Ein-Familien-Haus ist, werden nun wieder 20 Prozent davon, also 27 000 DM, hinzugerechnet.Das ergibt insgesamt 162 000 DM.Dieser Wert wird für die Berechnung der Erbschaftssteuer zugrundegelegt. BetriebsvermögenFür betriebliches Vermögen gilt unverändert ein Freibetrag von 500 000 DM.Bei Vermögen, die diesen Grundfreibetrag übersteigen, werden nun 40 Prozent außer acht gelassen.Früher waren es 25 Prozent.Sie werden damit zu 60 Prozent mit Steuern belegt.Wichtig: Unabhängig vom Verwandtschaftsgrad gilt für Betriebsvermögen die Steuerklasse I.

WOLFGANG BÜSER

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