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Wirtschaft: RATGEBER: DIE NEUE ERBSCHAFTSSTEUER (12)

Sonderregeln für Betriebe Wer ein Unternehmen erbt, genießt zahlreiche VergünstigungenVON WOLFGANG BÜSERWer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch einen Erbfall Betriebsvermögen erhält, der ist durch den Freibetrag von 500 000 DM und den Bewertungsabschlag für das übersteigende Betriebsvermögen von 40 Prozent im Vergleich zu anderen vererbten Vermögen erheblich bessergestellt. Außerdem: Geht Betriebsvermögen auf Personen der Steuerklasse II oder III über (siehe Folge eins unserer Erbschaftssteuer-Serie), so wird durch einen "Entlastungsbetrag" sichergestellt, daß die auf das Betriebsvermögen entfallende Erbschafts- oder Schenkungssteuer nach dem Steuertarif der Steuerklasse I berechnet wird.

Sonderregeln für Betriebe Wer ein Unternehmen erbt, genießt zahlreiche VergünstigungenVON WOLFGANG BÜSERWer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch einen Erbfall Betriebsvermögen erhält, der ist durch den Freibetrag von 500 000 DM und den Bewertungsabschlag für das übersteigende Betriebsvermögen von 40 Prozent im Vergleich zu anderen vererbten Vermögen erheblich bessergestellt. Außerdem: Geht Betriebsvermögen auf Personen der Steuerklasse II oder III über (siehe Folge eins unserer Erbschaftssteuer-Serie), so wird durch einen "Entlastungsbetrag" sichergestellt, daß die auf das Betriebsvermögen entfallende Erbschafts- oder Schenkungssteuer nach dem Steuertarif der Steuerklasse I berechnet wird.Die günstigere Besteuerung nach der Klasse I (statt II oder III) gilt vor allem für Eltern und Großeltern bei Schenkungen, für Geschwister, Neffen und Nichten, für Stiefeltern, für Schwiegereltern und -kinder, für den geschiedenen Ehegatten, für Onkel und Tanten sowie für den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Steuertechnisch wird die Besteuerung von Betriebsvermögen nach der Steuerklasse I dadurch erreicht, daß die tarifliche Erbschafts- und Schenkungssteuer so, wie sie sich im Regelfall für die Personen der Steuerklassen II und III ergibt, um einen Entlastungsbetrag gemindert wird.Dieser Entlastungsbetrag steht auch für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen einschließlich Grundvermögen zu, das ertragsteuerlich zum land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Beispiel: Stefan R.hat das gesamte Vermögen seines Onkels geerbt.Zum Nachlaß gehört ein Einzelhandelsunternehmen, dessen Steuerwert am Todestag 3 Mill.DM beträgt.Stefan erbt ferner Kapitalvermögen in Höhe von 2 Mill.DM.Die Schulden des Erblassers betragen 500 000 DM. Der steuerpflichtige Wertansatz des Betriebsvermögens wird so ermittelt: Steuerwert des Einzelhandelsunternehmens 3 000 000 DM, abzüglich des Freibetrags von 500 000 DM verbleiben 2 500 000 DM, davon 60 Prozent = 1 500 000 DM.Im zweiten Schritt wird der gesamte Vermögensanfall berechnet: Steuerpflichtiger Wertansatz des Betriebsvermögens 1 500 000 DM, plus Kapitalvermögen von 2 000 000 DM, führt zu einem Vermögensanfall von 3 500 000 DM. Im dritten Rechenschritt wird der steuerpflichtige Erwerb - unter Abzug der Schulden von 500 000 DM und des persönlichen Freibetrages von 20 000 DM ermittelt.Im Anschluß daran ist für diesen steuerpflichtigen Erwerb sowohl die Erbschaftssteuer nach Steuerklasse II (unter anderem für Neffen) als auch die Erbschaftssteuer nach Steuerklasse I zu berechnen.Beide Steuerbeträge sind nach dem Verhältnis "Wertansatz des Betriebsvermögens geteilt durch Vermögensanfall" in die Steuer umzurechnen, die auf das Betriebsvermögen entfällt.Die Differenz der so ermittelten anteiligen Steuerbeträge ergibt den Entlastungsbetrag.Im Beispielsfall Stefan R.ergeben sich ein "steuerpflichtiger Erwerb" in Höhe von 2 980 000 DM, ein Entlastungsbetrag von 102 172 DM und eine zu zahlende Erbschaftsteuer von 702 428 DM. Wie der Freibetrag von 500 000 DM und der Bewertungsabschlag von 40 Prozent für das Produktivvermögen, so entfällt auch der Entlastungsbetrag für Erwerber der Steuerklassen II oder III rückwirkend, soweit der Erwerber (hier: Stefan) innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall das Einzelunternehmen oder den Anteil am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder in das Privatvermögen überführt.

WOLFGANG BÜSER

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