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Wirtschaft: RATGEBER: DIE NEUE ERBSCHAFTSSTEUER (2)

Beim Berliner Testament verschmelzen die Vermögen Erben kommen bei dieser Nachlaßregelung erst zum Zug, wenn beide Eheleute verstorben sind / Steuerlich ist das oft ungünstigVON WOLFGANG BÜSERDas neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz wurde Ende 1996 rückwirkend zum 1.Januar 1996 in Kraft gesetzt.

Beim Berliner Testament verschmelzen die Vermögen Erben kommen bei dieser Nachlaßregelung erst zum Zug, wenn beide Eheleute verstorben sind / Steuerlich ist das oft ungünstigVON WOLFGANG BÜSERDas neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz wurde Ende 1996 rückwirkend zum 1.Januar 1996 in Kraft gesetzt.Das Erstaunliche: kaum jemand kennt die neuen Regeln.In einer Serie informieren wir deswegen darüber - und über Vorteile, Nachteile und die Möglichkeiten, Steuern zu sparen.Das ist bei Eheleuten beinahe die Regel: Sie setzen ein Testament auf - und ernennen sich gegenseitig zum Alleinerben.Erst nachdem beide gestorben sind soll das Vermögen an die Kinder oder andere Verwandte gehen.Dieses gemeinschaftliche Testament wird als "Berliner Testament" bezeichnet.Aus einem solchen Testament ergibt sich1.Der überlebende Ehegatte kann über den Nachlaß frei verfügen.2.Die überlebenden Erben genießen eine gewisse Sicherheit, daß ihnen das Vermögen einmal zufallen wird.3.Im Gegensatz zur Vor- und Nacherbschaft (darauf wird in der Serie noch eingegangen) verschmilzt das Vermögen des Verstorbenen mit dem Vermögen des überlebenden Ehepartners.Ein Beispiel: Die Eheleute Peter und Josefine haben sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und in ihrem Testament verfügt, daß nach ihrer beider Tod das gesamte Vermögen auf den Sohn Christoph übergehen soll.Da aber liegt der Hase schon im Pfeffer: Das einheitliche Vermögen wirkt sich bei der Besteuerung nachteilig aus, wenn beide Eltern sterben und ihr Vermögen auf Christoph oder andere Verwandte übergeht.Denn dann gibt es nur einen "persönlichen Freibetrag" und der Steuersatz fällt höher aus.In unserem Beispiel ist Christoph der leibliche Sohn von Josefine und Peter und somit gleich eng mit den beiden verwandt.Wäre dies nicht der Fall, dann würde sich die Erbschaftssteuer nach dem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis richten.Steht der Erbe beispielsweise zu dem als erstes verstorbenen Ehegatten in einem engeren Verwandtschaftsverhältnis, sieht das Gesetz vor, daß er auch nach diesem für ihn günstigeren Verwandschaftsverhältnis besteuert wird.Das allerdings gilt nicht immer.So kann in dem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich geregelt sein, daß der überlebende Ehegatte es einseitig ändern darf - etwa um auf unvorhersehbare weitere Entwicklungen reagieren zu können.Hat der überlebende Ehegatte das Testament aber geändert, so richtet sich die Steuerklasse des Erben auf jeden Fall nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum überlebenden Ehegatten.Und noch eins: Die Regelung mit der günstigeren Steuerklasse gilt nur, wenn das Vermögen des Erstverstorbenen beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist.Es wird also getrennt gerechnet - und zwar wird der Nachlaß aufgeteilt in die Summe, die auf den erstverstorbenen und jene, die auf den letztverstorbenen Ehegatten entfällt.In unserem Beispiel verfügt Peter über ein Vermögen von 1 Mio.DM, seine Frau Josefine besitzt 600 000 DM.Sie könnten ihr Testament auf unterschiedliche Weise geregelt haben 1."Berliner Testament".Stirbt Peter und geht das Vermögen auf Josefine über, so rechnet das Finanzamt mit einem Vermögen von 1 Mio.DM.Josefine steht dann ein "persönlicher Freibetrag" von 600 000 DM zu.Sie muß Steuern zahlen, falls sie die verbleibenden 400 000 DM von Peters Vermögen ebenfalls besitzen will.Bei einer Erbschaftssteuer von 11 Prozent würde das Finanzamt 44 000 DM kassieren.Stirbt später Josefine, dann geht das Vermögen der beiden - also 1 600 000 DM - an Christoph über.Diesem steht dann ein "persönlicher Freibetrag" von 400 000 DM zu.Den Rest - also 1 200 000 DM - müßte er zu einer Erbschaftssteuer von 19 Prozent versteuern.Von ihm würde das Finanzamt somit 228 000 DM kassieren.Zusammen mit der von Josefine gezahlten Erschaftsteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von 272 000 DM. 2.Sohn erbt gleich.Andererseits hätte Sohn Christoph unmittelbar das Vermögen seines verstorbenen Vaters erwerben können und nach dem Tod der Mutter auch deren Vermögen.Von der Million seines Vaters hätte Christoph 600 000 DM zu einem Satz von 15 Prozent versteuern müssen und damit 90 000 DM an das Finanzamt gezahlt.Hingegen hätten ihm von den 600 000 DM seiner Mutter 400 000 frei zugestanden.Den Rest hätte er zu einem Satz von 11 Prozent versteuert und damit 22 000 DM an das Finanzamt abgeführt.In diesem Falle hätte die Gesamtbelastung somit 112 000 DM betragen.Die Ersparnis gegenüber der Erbschaftbesteuerung nach dem "Berliner Testament" macht nach diesem Beispiel weit mehr als die Hälfte aus. 3.Sohn und Mutter erben gleich viel.Dieselbe Belastung hätte sich ergeben, wenn Peter gestorben wäre und daraufhin Josefine und Sohn Christoph je zur Hälfte geerbt hätten.Dafür müssen die Eheleute allerdings im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, was bei verheirateten Paaren meistens der Fall ist.Josefine hätte ihren Freibetrag von 600 000 DM voll ausschöpfen können, denn sie hätte lediglich 500 000 DM geerbt; Sohn Christoph hätte seinen Anteil von 500 000 DM mit einer Erbschaftssteuerbelastung von 7000 DM erworben: steuerfrei wären 400 000 DM gewesen, die restlichen 100 000 hätte er mit 7 Prozent versteuern müssen.Nach dem Tod seiner Mutter hätte Christoph 500 000 und 600 000 DM, also 1 100 000 DM geerbt; davon hätte er 700 000 DM zu einem Satz von 15 Prozent versteuern müssen und somit 105 000 DM an das Finanzamt gezahlt.Dies ergibt insgesamt eine Steuerbelastung von 112 000 DM

WOLFGANG BÜSER

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