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Wirtschaft: RATGEBER: DIE NEUE ERBSCHAFTSSTEUER (3)

"Kettenschenkung" - ein Trick? Zuwendungen über Dritte sind günstig, wenn das Finanzamt willDas neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz trat Ende 1996 rückwirkend zum 1.

"Kettenschenkung" - ein Trick? Zuwendungen über Dritte sind günstig, wenn das Finanzamt willDas neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz trat Ende 1996 rückwirkend zum 1.Januar 1996 in Kraft.Das Erstaunliche: Kaum jemand kennt die neuen Regeln.In einer Serie informieren wir deswegen über seine Vortteile und Nachteile, sowie über die Möglichkeiten, Steuern zu sparen.Wer seinem Enkel Gutes tun will, aber vermeiden möchte, daß der Fiskus einen Teil davon "abschöpft", der kommt beim Grübeln nach einer günstigeren Lösung schnell auf den Gedanken, eine andere Person (oder gleich mehrere) "zwischenzuschalten".Die Vorteile liegen auf der Hand: Er könnte in eine günstigere Steuerklasse fallen, womöglich winken ihm auch Freibeträge.Angenommen, ein Vater namens Peter will seinem Sohn Christoph festverzinsliche Wertpapiere im Kurswert von 1 000 000 DM schenken.Das Finanzamt gönnt ihm dann einen "persönlichen Freibetrag" von 400 000 DM.Für den Rest muß er 15 Prozent steuern zahlen, also 90 000 DM.Vater Peter kann aber die Wertpapiere je zur Hälfte an Christoph und seine Ehefrau Josefine verteilen; Josefine müßte ihren Anteil an den Sohn Christoph weiterverschenken, dann würde die Schenkungssteuer auf 14 000 DM sinken.Der Grund: Josefine steht bei Schenkungen einen "persönlicher Freibetrag" von 600 000 DM zu, daher müßte sie für die Wertpapiere im Kurswert von 500 000 DM keine Steuer zahlen.Das gilt allerdings nur, wenn Josefine innerhalb der letzten zehn Jahre von ihrem Mann keine Schenkungen erhalten hat.Sonst würde das Finanzamt diese einbeziehen.Sohn Christoph steht ein "persönlicher Freibetrag" von 400 000 DM zu.Für seine Hälfte - also ebenfalls Wertpapiere im Kurswert von 500 000 DM - muß er 7000 DM Schenkungsteuer zahlen: 7 Prozent von 100 000 DM.Schenkt nun Mutter Josefine ihre 500 000 DM an Sohn Christoph weiter, so muß sie ebenfalls 7000 DM Steuern zahlen.Insgesamt erhält das Finanzamt 14 000 DM statt 90 000 DM.Daß eine solche "Kettenschenkung" die Finanzverwaltung nicht erfreut, liegt auf der Hand.Und sie kann sich dabei auf die Rechtsprechung der letzten Instanz berufen Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, daß dem Finanzamt nur eine einzige Zuwendung - vom ersten Schenker an den letzten Empfänger - vorliegt, wenn in diese Schenkung "Durchgangspersonen" eingeschaltet sind: Leute, die sich gegenüber dem Schenker verpflichtet haben, die Zuwendung voll weiterzugeben.In dem vorliegenden Fall hatte der Vater seiner Tochter 90 000 DM geschenkt - damals war das der höchste Betrag, der schenkungsteuerfrei blieb.Weitere 90 000 DM schenkte der Vater seiner Frau, die das Geld noch am gleichen Tag ihrer Tochter weitergab.Die Finanzrichter hielten das für Mißbrauch - obwohl die Eheleute ihr Vorhaben nicht schriftlich vereinbart hatten.Gelingt es dem Finanzamt, den Beteiligten solche Transaktionen nachzuweisen, so funktioniert das Steuersparen nicht.Wer also Vermögen auf seine Kinder übertragen will, dafür den Ehepartner zwischenschaltet und alles in einem Vertrag verewigt, muß mit einem "nein" vom Finanzamt rechnen.Um das zu vermeiden, könnte der großzügige Schenker die beiden "Erwerbsvorgänge" zeitlich trennen - und keinesfalls seine Frau dazu verpflichten, das ihr geschenkte Vermögen an das gemeinsame Kind weiterzuleiten.Wenn sie es später dennoch tut, dann ist das ihre Sache - und ein neuer Erwerbsvorgang.Wie lange die "Schamfrist" dauert, das ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.Es gilt vielmehr der Grundsatz: Je länger die Zwischenzeit, desto eher werden zwei selbständige Schenkungsvorgänge angenommen.Soweit möglich, können die Eheleute den Gegenstand der Zuwendung wechseln, und zwar bevor die Ehefrau ihre Geschenk an das Kind weitergibt.Hat Josefine beispielsweise festverzinsliche Wertpapiere erhalten, könnte sie diese einlösen und dafür Aktien kaufen - die dann den Besitzer wechseln.WOLFGANG BÜSERMehr zum Thema steht im "Erbschaftsteuer-Sparbuch" von Hans-Günter Christoffel, das im VSRW-Verlag Bonn erschienen ist und 49,80 DM kostet.

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