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Wirtschaft: RATGEBER: KRANKENVERSICHERUNG - Privatversichertgilt nicht für immer

Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist möglichVON WOLFGANG BÜSERPrivat Krankenversicherte, die in die Jahre gekommen sind, müssen oft einen großen Teil ihrer Einkünfte für die Beiträge aufwenden.Beitragssenkungen sind möglich, aber mit Einbußen beim gewohnten Komfort oder einem höheren Risiko verbunden.

Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist möglichVON WOLFGANG BÜSER

Privat Krankenversicherte, die in die Jahre gekommen sind, müssen oft einen großen Teil ihrer Einkünfte für die Beiträge aufwenden.Beitragssenkungen sind möglich, aber mit Einbußen beim gewohnten Komfort oder einem höheren Risiko verbunden. Die Privatversicherungen bieten folgende Einsparmöglichkeiten: Die Vereinbarung eines (höheren) Selbstbehalts, den Übertritt in einen Tarif mit geringeren Ansprüchen (also etwa: Mehrbett- statt Einzelzimmer im Krankenhaus) oder aber ein deutliches "Abspecken" mit der Wahl des "Standardtarifs", der etwa die Leistungen vorsieht, die auch gesetzlich Krankenversicherten zustehen.Diese dritte Möglichkeit vor Augen, fragen sich nicht wenige privat Versicherte: Kann es sich lohnen, komplett wieder zur gesetzlichen Krankenkasse zurückzukehren? "Einmal privat - immer privat" heißt schon seit Jahren die Devise.Doch die dafür aufgebauten Hürden sind bei weitem nicht hoch genug, als daß sie nicht übersprungen werden könnten - wenn man den richtigen "Anlauf" wählt.Folgende Möglichkeiten bieten sich an: Privat krankenversicherte Arbeitnehmer reduzieren spätestens 12 Monate vor dem Termin, zu dem sie sich zur Ruhe setzen wollen, ihre Arbeitszeit so, daß sie maximal 6150 (neue Länder: 5325) DM im Monatsdurchschnitt verdienen.Dann werden sie wieder krankenversicherungspflichtig.Ist die Rente bewilligt, so führen sie die gesetzliche Krankenversicherung freiwillig fort - lebenslang. Arbeitnehmer geben spätestens 12 Monate vor Beginn ihrer Altersrente ihr Arbeitsverhältnis auf und melden sich arbeitslos.Der Bezug des Arbeitslosengeldes begründet Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse.Im Anschluß daran kann die Versicherung freiwillig aufrechterhalten werden - lebenslang. Ein Arbeitnehmer, der mehr als 6150 (5325) DM im Monatsdurchschnitt verdient und deshalb nicht krankenversicherungspflichtig ist, hat einen Ehepartner, der einer gesetzlichen Krankenkasse angehört.Beendet der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, so ist er ohne Einkommen.Dadurch wird er automatisch durch die Krankenkasse des Ehegatten mitversichert - kostenlos.Geht er einen oder zwei Monate später wieder ein Arbeitsverhältnis ein, so endet diese Mitversicherung über den Ehepartner, die aber die Berechtigung hinterläßt, sich gesetzlich "freiwillig weiterzuversichern". Ein privat versicherter Rentenbezieher nimmt für mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf (und das nicht nur zum Schein).Das heißt: Er verdient mehr als 610 (neue Länder: 520) DM pro Monat.Im Anschluß daran kann er sich freiwillig weiterversichern - bis ans Lebensende. Ein Trost für alle gesetzlich Pflichtversicherten, die ob solcher - legaler - "Manipulationen" der Zorn packen könnte: Für die Berechnung der Beiträge freiwillig Versicherter werden die gesamten Einkünfte herangezogen, also nicht nur Renten und Arbeitseinkommen.In vielen Fällen wird also der Höchstbeitrag berechnet.Doch das ist immer noch billiger als der "normale" private Krankenversicherungsschutz im Alter. Zu beachten ist allerdings: Wer sich um Laufe seines Arbeitslebens einmal von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen - zum Beispiel nach Heraufsetzung der Versicherungspflichtgrenze -, der kann aufgrund einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht mehr in den Schoß der "Gesetzlichen" zurückkehren. Übrigens: Auch Selbständige, denen der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung seit Jahren generell versperrt ist - außer sie waren unmittelbar davor als Arbeitnehmer versicherungspflichtig -, können "zurück".Bedingung dafür ist unter anderem: Neben der selbständigen Tätigkeit arbeiten sie als Arbeitnehmer und verdienen brutto mehr als 2135 (neue Länder: 1820) DM pro Monat.Damit tritt die Krankenversicherungspflicht ein, die nach frühestens 12 Monaten in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt werden kann, wenn das Arbeitnehmer-Arbeitsverhältnis aufgegeben wird. Wichtig ist dabei allerdings: Selbständige, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 610 (520) DM im Monat verdient, können diesen "Schleichweg" nicht benutzen.

WOLFGANG BÜSER

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