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Wirtschaft: RATGEBER: REISE - Reisebüro muß auf günstige Flüge hinweisen

Gegebenenfalls muß der Reiseveranstalter Mehrkosten erstattenVON THOMAS WEGERICHDas Amtsgericht Bad Homburg hat mit einem am 6.Juni 1997 gefällten Urteil sowohl Reiseveranstaltern als auch den von diesen betrauten Reisebüros mächtig auf die Finger gehauen: Wenn nämlich ein Reisebüro, das Urlaubsangebote eines bestimmten Veranstalters vermittelt, schon während der Beratungsgespräche nicht darauf hinweist, daß bei der Wahl eines anderen Abflug- und Ankunftsorts ganz erhebliche Einsparungen möglich sind, dann haftet der Reiseveranstalter für diejenigen Schäden, die einem Reisenden aufgrund der Nichtinformation entstehen.

Gegebenenfalls muß der Reiseveranstalter Mehrkosten erstattenVON THOMAS WEGERICH

Das Amtsgericht Bad Homburg hat mit einem am 6.Juni 1997 gefällten Urteil sowohl Reiseveranstaltern als auch den von diesen betrauten Reisebüros mächtig auf die Finger gehauen: Wenn nämlich ein Reisebüro, das Urlaubsangebote eines bestimmten Veranstalters vermittelt, schon während der Beratungsgespräche nicht darauf hinweist, daß bei der Wahl eines anderen Abflug- und Ankunftsorts ganz erhebliche Einsparungen möglich sind, dann haftet der Reiseveranstalter für diejenigen Schäden, die einem Reisenden aufgrund der Nichtinformation entstehen.Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar eine Flugpauschalreise nach Kreta zum Preis von 2059 DM pro Person ab Frankfurt gebucht.Die in Würzburg wohnenden Reisenden erfuhren durch Zufall nach ihrer Rückkehr, daß dieselbe Reise - angetreten vom Flughafen Nürnberg - lediglich 1668 DM gekostet hätte.Eben diese Möglichkeit aber hatten die Angestellten des Reisebüros bei den Vertrags- und Buchungsgesprächen mit keinem Wort erwähnt - ein "vornehmes" Schweigen, das für die späteren Kläger 762 DM Mehrkosten bedeutete. Daß dieses Ergebnis juristisch nicht richtig sein kann, fand auch der in Bad Homburg zuständige Amtsrichter.Dies gilt umso mehr, wenn er sich nach Durchsicht der Kataloge bereits für ein bestimmtes Urlaubsziel und eine konkrete Reisezeit entschieden hat.Die Frage des bloßen Hin- und Rücktransports hängt dann nur von ganz wenigen Faktoren ab, nämlich Bequemlichkeit und Zeitersparnis des Reisenden sowie insbesondere dem zu entrichtenden Flugpreis.Diese Ausgangssituation, so das Gericht, ist auch jedem Reisebüro bewußt, so daß hier angesichts der eindeutigen Interessenlage eine Verpflichtung angenommen werden kann, die Reiseinteressierten - auch ungefragt - auf das jeweils günstigste Angebot hinzuweisen.Zumal dann, wenn die in Betracht kommenden alternativen Abflugorte für die Reisenden in etwa gleich schnell zu erreichen sind. Und weshalb muß der Reiseveranstalter für die mangelnde Beratung geradestehen und nicht das Reisebüro selbst? Weil der Veranstalter sich seinerseits der Leistungen des Reisebüros bedient - Juristen sprechen von einem "Erfüllungsgehilfen" - um einen Vertragsabschluß mit den Reisenden zu erreichen.Und eben dadurch nimmt der Veranstalter ein besonderes Vertrauen seiner Kunden in Anspruch, die sich darauf verlassen müssen, daß eine kompetente und umfassende Beratung stattfindet.Mehr noch: Schon im Vorfeld eines Vertragsabschlusses entsteht zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis - mit der Folge, daß Schadenersatzansprüche gegeben sind, wenn hier Informationen zum Nachteil des Kunden vorenthalten werden.

THOMAS WEGERICH

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