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Wirtschaft: Ratgeber: Rente: Neues Rentensplitting lohnt sich nicht für jeden

Riesters Rentenreform bietet mehr als die zusätzliche private Altersvorsorge, die künftig steuerlich gefördert wird. Wer auf eine eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente keinen Wert legt, der kann zum Beispiel vom Jahr 2002 an stattdessen eine Regelung wählen, die ähnlich auch vom Versorgungsausgleich nach Ehescheidungen bekannt ist: das Rentensplitting.

Riesters Rentenreform bietet mehr als die zusätzliche private Altersvorsorge, die künftig steuerlich gefördert wird. Wer auf eine eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente keinen Wert legt, der kann zum Beispiel vom Jahr 2002 an stattdessen eine Regelung wählen, die ähnlich auch vom Versorgungsausgleich nach Ehescheidungen bekannt ist: das Rentensplitting. Danach können sich Ehegatten dafür entscheiden, dass nach dem Tod eines Partners die Renten "gesplittet" werden. Das heißt: Die während der Ehezeit jeweils erworbenen Rentenanwartschaften werden je zur Hälfte aufgeteilt.

"Splitten" dürfen aber nur solche Ehepartner, die nach dem 31. Dezember 2001 heiraten. Bei früher geschlossenen Ehen ist das Rentensplitting zulässig, wenn beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geborensind. Dafür entscheiden können sich die Ehepaare jedoch erst dann, wenn sie eine Altersvollrente beanspruchen können, somit frühestens mit 60 Jahren.

Dabei müssen sich die beiden Partner gemeinsam - also solange sie noch leben - für das Splitting entscheiden. Mit einer Ausnahme: Stirbt ein Ehepartner bereits vor Erreichen des Rentenalters, so kann der andere sich alleine für das Splitting entscheiden.

Grundbedingung für das Rentensplitting ist, dass beide Ehegatten 25 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Ist ein Partner vor Altersrentenbeginn gestorben, so muss nur der Überlebende die 25 Jahre nachweisen.

Und wie wird gesplittet? Die Hälfte des Unterschiedes zwischen den von beiden in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften wird den Ehegatten als Zuschlag beziehungsweise Abschlag verrechnet - je nachdem. Das Rentensplitting führt in den meisten Fällen zu höheren Rentenansprüchen der Frau. Stirbt der andere Ehepartner, dann wird die eigene Rente einschließlich der übertragenen Rentenanwartschaften unverändert weiter gezahlt. Das heißt: Anders als beim Bezug einer Witwen- oder Witwerrente wird sonstiges Einkommen darauf nicht angerechnet.

Die Entscheidung für oder gegen das Rentensplitting ist nicht einfach. Es kann nämlich darauf ankommen, wer den anderen überlebt. Oder wie die Einkommenssituation nach dem Tod des Partners ist. Oder welche (durch das Splitting erhöhte beziehungsweise ermäßigte) Altersrente dem Ehepartner zusteht und alternativ, welche Hinterbliebenenrenten zu erwarten wären. Schließlich kann bedeutsam sein, ob der überlebende Ehegatte noch einmal heiraten will oder wird; denn die Hinterbliebenenrente fällt in diesem Fall nicht weg.

Ein Beispiel. Der Mann hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von 2400 Mark erworben, die Frau von 1500 Mark. Der Mann gibt davon an seine Frau 450 Mark ab, so dass bei beiden 1950 Mark herauskommen. Hinzu kommen die jeweils vor der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Die Witwenrente würde in diesem Fall 1328 Mark betragen (60 Prozent von 2400 Mark minus 72 Mark aufgrund der eigenen Rente; hat die Witwe ein Kind erzogen, so erhöht sich die Witwenrente auf 1437 Mark). Der Witwer würde 468 Mark Witwerrente beziehen (60 Prozent von 1500 Mark minus 432 Mark aufgrund der eigenen Rente). In beiden Fällen wurden weitere Einkünfte des hinterbliebenen Ehepartners nicht berücksichtigt.

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