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RECHTS Frage: an Gabriele Volmary Fachanwältin für Familienrecht

Wer bekommt den Hund?

Mein Mann und ich trennen uns, wir haben keine Kinder, aber einen Hund, den wir beide lieben. Nun streiten wir darüber, bei wem der Hund leben soll. Und: Kann derjenige, bei dem der Hund bleibt, so etwas wie Unterhalt verlangen, um damit Futter, Versicherung und Tierarzt zu bezahlen?

Schön wäre es, wenn Menschen wie auch das Gesetz die Angelegenheit aus der Sicht des Hundes beurteilen würden. Bei wem und wo ginge es ihm langfristig am besten? Hunde sind jedoch Sachen im Sinne des Gesetzes. Sie werden auch als solche und in Familienrechtsstreitigkeiten als Hausrat behandelt. Zunächst ist zu klären, wer von Ihnen schloss den Kaufvertrag, die Haftpflichtversicherung ab, wer zahlt die Hundesteuer, wer steht als Eigentümer im Impfbuch? Dies sind Hinweise auf den Eigentümerstatus. Dieser berechtigt, über den Verbleib des Hundes zu entscheiden.

Für die Zeit des Getrenntlebens können Sie eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, wenn dies nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Gleiches gilt, wenn der Hund gemeinsam angeschafft wurde und zwar für die Zeit des Getrenntlebens und auch nach der Scheidung.

Unterhalt wie zum Beispiel für Kinder gibt es nicht. Ist jedoch der Hund von Ihnen beiden angeschafft worden, müssen Sie sich die Kosten für Steuer, Versicherungen, Futter, Tierarzt-, Impf- und Medikamentenkosten hälftig teilen.

Die durchschnittlichen Kosten, bis auf die für nicht regelmäßigen Sonderbedarf wie Tierarzt, Hundeschulgebühren und ähnliches, sind bezifferbar und monatlich zu zahlen. Sonderbedarf ist separat geltend zu machen. Es empfiehlt sich, in einem solchen Fall eine Krankenversicherung für den Hund abzuschließen, dann entfallen zumindest teilweise die Abrechnung der Tierarzt- und Medikamentenkosten. Ich wünsche Ihnen, dass Sie aus der Sicht des Hundes die für ihn beste Entscheidung treffen und sich gegenseitig dabei unterstützen, damit der Hund langfristig ein tolles Zuhause bekommt. Foto: Thilo Rückeis

an Gabriele Volmary

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