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RECHTS Frage: an Katharina Kraft Fachanwältin für Familienrecht

Wie teilt man Auslandsrenten?

Mein Mann und ich lassen uns scheiden. Wir sind uns über alles einig, es hakt nur beim Versorgungsausgleich. Er hat Rentenansprüche in der Schweiz erworben. Nun soll die Teilung der Rentenansprüche bis zum Eintritt unseres Rentenalters verschoben werden. Bis dahin vergehen aber noch 30 Jahre. Was kann ich tun, damit die Sache schon jetzt endgültig geregelt wird?

Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsprozesses vom Familiengericht durchgeführt. Dabei werden die von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Das deutsche Familiengericht hat jedoch nur Hoheitsbefugnisse, um über die Teilung von deutschen Anrechten zu entscheiden. Es kann daher nicht ohne Zustimmung und Mitwirkung der Eheleute ausländische Renten in seine Entscheidung einbeziehen.

Für das Gericht ist es am einfachsten, wenn ein Ehegatte beantragt, für das ausländische Anrecht den sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Damit wird der Ausgleich bis zum Rentenalter der Ehegatten verschoben. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss warten, bis einer der Ehegatten das Rentenalter erreicht hat. Dadurch steigt das Risiko, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte sein Recht später nicht mehr durchsetzt. Denn der Anspruch gerät in Vergessenheit und es kostet viel Überwindung, nach langer Zeit noch einmal Ansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten einzufordern. Es wird geschätzt, dass 70 Prozent der Anspruchsberechtigten den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nie durchsetzen.

Ihnen empfehle ich, zunächst mit Ihrem Mann über eine Vereinbarung zur Regelung des Versorgungsausgleichs zu verhandeln. Da die Schweiz ebenfalls den Versorgungsausgleich kennt, könnten Sie sich auch darauf einigen, die deutschen Renten im deutschen Scheidungsverfahren und die Schweizer Renten in einem getrennten Verfahren in der Schweiz zu teilen. In der Schweiz spricht man von den drei Säulen der Altersvorsorge. Die Teilung der staatlichen Vorsorge (erste Säule) erfolgt nach der Scheidung und kann ohne Gerichtsverfahren bei der Ausgleichskasse beantragt werden. Die Teilung der Anwartschaften der zweiten Säule (Berufliche Vorsorge/Pensionskassen) und der dritten Säule (freie Vorsorge) kann entweder auf der Grundlage einer gerichtlich protokollierten Vereinbarung der Eheleute durchgesetzt werden. Oder es muss ein zusätzliches gerichtliches Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleiches in der Schweiz durchgeführt werden.

Wenn Ihr Anwalt für Sie die Höhe der schweizerischen Rente ermittelt, können Sie Ihrem Mann auch eine Abfindungsregelung vorschlagen. Ist eine Einigung nicht zu erreichen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, im Scheidungsverfahren die Zahlung einer Abfindung gemäß Paragraf 23 Versorgungsausgleichsgesetz zu beantragen. Es handelt sich um eine zweckgebundene Abfindung, die zum Aufbau einer Rente zu zahlen ist. Foto: Ludwig Niethammer

an Katharina Kraft

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