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RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Pflegebeitrag vom Jobcenter?

Ich war lange Zeit selbstständig und habe damals eine private Pflegeversicherung abgeschlossen. Die Geschäfte laufen aber nicht, und ich bekomme demnächst Hartz IV. Muss das Jobcenter die Versicherungsbeiträge übernehmen?

Die Pflegeversicherung ist Teil des verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimums. Sowohl die medizinische als auch die pflegerische Versorgung muss durch den Staat sichergestellt werden.

Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) sind gemäß Paragraf 5 SGB V in der Regel versicherungspflichtig, so dass sowohl die Beiträge zur Krankenversicherung als auch zur sozialen Pflegeversicherung vom Bund bezahlt werden. Schließt ein Bezieher von ALG II während des Bezugs zusätzlich einen Versicherungsvertrag privat ab, besteht keine Verpflichtung des Jobcenters, diese Beiträge zu übernehmen, denn es erfüllt seine Pflicht schon. Die Sozialgerichte lassen hier auch das Argument besserer Leistung nicht gelten, weil durch die gesetzliche Versicherung der notwendige Standard versichert ist.

Noch ungeklärt ist die Frage der Kostenübernahme bei ehemals Selbstständigen, etwa nach fehlgeschlagener Existenzgründung, die bei Antragstellung beim Jobcenter einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag vorweisen. Schon bei seiner Entscheidung zur Übernahme des gesamten Krankenversicherungsbeitrags hätte der 4. Senat des Bundessozialgerichts auch zum Beitrag zur privaten Pflegeversicherung Stellung nehmen können. Da der dortige Kläger jedoch einen Vergleich schloss, war dies kein Thema mehr.

Jetzt muss der 14. Senat (BSG 14 AS 110/11 R) über eine Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Essen (LSG) befinden. Der Leistungsträger vertritt die Ansicht, dass sein Zuschuss lediglich in Höhe des Mindestbeitrages erfolgen muss. Das LSG Essen ist der Ansicht, dass ein Zuschuss nach Paragraf 26 Absatz 2 SGB II bis zur Höhe des hälftigen Höchstbeitrages zur Pflegeversicherung, das sind derzeit 36,20 Euro, bezahlt werden muss, weil der bestehende Vertrag des Leistungsbeziehers mit seinem Versicherer zu beachten ist. Gut möglich ist, dass das Bundessozialgericht sich aber dafür entscheidet, dass der ganze Beitrag zu übernehmen ist, weil dieser nicht Teil des Grundbedarfs ist und keine rechtliche Möglichkeit für den Betroffenen besteht, den Beitragssatz zu verringern. Der höhere Bedarf ist auf gesetzgeberisches Handeln zurückzuführen und muss daher von der staatlichen Institution getragen werden.

Für die Betroffenen heißt das: Im Zweifel sollte man gegen entsprechende Bescheide des Jobcenters Widerspruch einlegen. Foto: Thilo Rückeis

an Reinhard Jäger

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