zum Hauptinhalt

RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Was tue ich gegen den Betreuer?

Meine Schwiegermutter ist dement und lebt in einer verwahrlosten Mietwohnung. Sie hat einen Betreuer und bekommt Essen auf Rädern. Die Kinder mussten die Wohnungsschlüssel abliefern und haben keinerlei Einfluss mehr. Kontakte existieren kaum, die Mutter öffnet die Tür nicht und geht nicht ans Telefon. Voraussichtlich in Kürze wird eine Einweisung in ein Pflegeheim verfügt. Haben die Kinder das Recht, bei der anstehenden Wohnungsauflösung mitzuwirken, um wichtige Familienunterlagen, Fotoalben und Ähnliches zu sichern? Dürfen sie die anstehende Renovierung der Wohnung in Eigenregie organisieren, um Geld zu sparen?

Oft bemerken Angehörige erst spät, dass sie mehr Einfluss auf das Leben einer erkrankten Verwandten haben wollen. Im Fall der dementen Mutter, mit der nur schwer zu kommunizieren ist, wird der Betreuer für alle Lebensbereiche durch das Betreuungsgericht bestellt worden sein. Von da an haben die Kinder und andere Verwandte nur noch die Rechte und Pflichten des Unterhalts und nach dem Tod der Dementen des Erb- und Bestattungsrechts. Sie sind nur Dritte.

Der Betreuer ist nicht den Verwandten, sondern nur dem Betreuungsgericht verpflichtet. Sein Handeln unterliegt Paragraf 1901 BGB: Er muss uneingeschränkt den Wünschen der Betreuten entsprechen, soweit es nicht dem Wohl der Betreuten zuwiderläuft und es dem Betreuer zuzumuten ist. Der Betreuer hat dies anhand des bisherigen Lebenslaufs der Betreuten und in der Vorausschau zu ermitteln. Ist es zum Wohl der Betreuten, in ein Heim überzusiedeln, wird er dies veranlassen. Die Angehörigen haben keinerlei Einflussrechte.

Bei einer dann notwendigen Wohnungsauflösung muss der Betreuer wegen der rechtlichen Fragen die Vorabgenehmigung des Betreuungsgerichts nach Paragraf 1907 BGB einholen. Die tatsächliche Abwicklung bestimmt er selbst. Wenn die Angehörigen mitwirken wollen, müssen sie mit dem Betreuer kommunizieren.

Der Betreuer hat das Vermögen der Betreuten zusammenzuhalten. Machen die Angehörigen das beste Angebot, muss der Betreuer dies annehmen. Der Betreuer hat vor der Räumung die wichtigsten Familienunterlagen und offensichtlichen Erbstücke zu sichern, auch wenn die Betreute keinen Sinn mehr dafür hat. Es liegt im vermuteten Interesse der Betreuten, dass diese an die Erben weitergegeben werden. Ob die Übergabe an die Angehörigen erst nach dem Ableben oder schon bei der Wohnungsräumung erfolgt, entscheidet der Betreuer.

Auch hier gilt das Gebot der Kommunikation. Festzuhalten bleibt aber: Die Angehörigen haben bei dieser Konstellation die größten Einflussmöglichkeiten verpasst. Sie müssen schon bei der Auswahl des Betreuers Vorschläge machen und rechtzeitig eine Patientenverfügung erstellen lassen, welche jeder Betreuer berücksichtigen muss. Am besten machen Sie das auch gleich für sich selbst.Foto: Thilo Rückeis

an Reinhard Jäger

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false