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Reinhard Jäger

© Heinrich / tsp

RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Was muss ich der Kasse sagen?

Ich bin freischaffend. Meine Krankenkasse verlangt von mir jedes Jahr eine Kopie des Einkommensteuerbescheids. Bin ich verpflichtet, alle Angaben sichtbar stehen zu lassen oder darf ich bestimmte Einkünfte unkenntlich machen, etwa die Einkünfte aus privater Berufsunfähigkeitsrente oder Zinsen aus dem Sparvermögen?

Ihre Frage betrifft das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf informelle Selbstbestimmung (Datenschutz, Banken- und Steuergeheimnis und Sozialgeheimnis) auf der einen, und der Notwendigkeit der Datenkenntnisse der Krankenkasse auf der anderen Seite. Das Sozialgeheimnis der Versicherten wird verfassungsrechtlich ausreichend durch die Paragrafen 67 SGB X und 37, 35 SGB I gewahrt. Die Krankenkasse darf danach nur Daten erheben und verarbeiten, die für ihre Entscheidung erheblich sind und zu deren Erhebung sie befugt ist. Die Kasse braucht Informationen, um den gerechten Beitrag und die gerechte Höhe des Krankentagegeldes des Versicherten zu berechnen. In der privaten Krankenversicherung ist das anders. Hier bestimmt sich die Prämie anhand des vertraglich festgelegten Betrags, der eine jährliche Überprüfung überflüssig macht.

Im Bereich der freiwilligen gesetzlichen Versicherung wird der Beitrag jährlich unter Berücksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens des Versicherten im Vorjahr berechnet. Da Freiberufler und Selbstständige nach Paragraf 20 Absatz 4 SGB V grundsätzlich den Höchstbetrag zu zahlen haben, kann die Überprüfung durch die Kasse für Niedrigverdiener durchaus zu ihren Gunsten ausfallen. Der Nachweis erfolgt in der Regel anhand des Einkommenssteuerbescheides.

Bei der Berechnung der Beitragsbelastung des Versicherten ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Welche Einnahmen heranzuziehen sind, regelt Paragraf 229 SGB I. Aufgeführt sind hier unter anderem Renten und Versorgungsbezüge. Nicht erwähnt sind Bezüge aus privater Eigenvorsorge und Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Paragraf 229 SGB V abschließend ist, so dass Ihre Zinsgewinne und private Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind.

Weil diese Daten also nicht von der Krankenkasse benötigt werden, können Sie diese betragsgemäß schwärzen, nicht jedoch die Bezeichnung, um der Krankenkasse die Einordnung zu ermöglichen. Bevor Sie einen Betrag schwärzen, prüfen Sie bitte immer die Erheblichkeit für die Beitragsberechnung. Foto: Thilo Rückeis

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