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RECHTS Frage: an Rüdiger Strichau Verbraucherzentrale Berlin

Werde ich in der Kasko hochgestuft?

Ich habe eine Vollkaskoversicherung für mein Auto. Neulich ist mir ein Stein in die Scheibe geflogen. Ich weiß nicht, ob ich den Schaden meiner Versicherung melden soll, weil ich Angst habe, höhergestuft zu werden und höhere Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Zu Recht?

Zutreffend ist, dass es in der Vollkaskoversicherung wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung einen Schadenfreiheitsrabatt gibt. Der Versicherer belohnt die Dauer der Schadenfreiheit und bestraft im Schadenfall mit einer Schlechterstufung. So erreichen Sie in der Vollkaskoversicherung nach 18 schadenfreien Kalenderjahren den höchsten Rabatt und zahlen meist nur noch 30 Prozent des Grundbeitrages.

Die Schadenfreiheitsrabattregelung ist bei der Kaskoversicherung aber nur die halbe Wahrheit. Generell wird die Kraftfahrzeugversicherung in zwei Formen angeboten: als Fahrzeugvollversicherung und als Fahrzeugteilversicherung. Die Rabattbestimmungen betreffen nur den reinen Vollkaskoschutz, der etwa das Risiko für selbst verschuldete Unfälle und Vandalismusschäden abdeckt. Dagegen kennt die Teilkaskoversicherung, die grundsätzlich in der Vollkaskoversicherung enthalten ist, keinen Schadenfreiheitsrabatt.

Die Teilkasko zahlt, wenn Ihr Fahrzeug gestohlen oder durch Brand, Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung oder Zusammenstöße mit Haarwild beschädigt wurde. Eingeschlossen sind zudem Kabelschäden durch Kurzschluss und Glasbruchschäden. Ihre Befürchtung, die Regulierung des Glasschadens könnte zu einer Beitragserhöhung führen, ist also unbegründet.

Ein möglicher Wermutstropfen: Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zieht Ihre Versicherung von der Ihnen zustehenden Entschädigungssumme ab. Dennoch lohnt es sich, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren und dadurch den Beitrag deutlich zu senken. Empfehlenswert ist meist ein Selbstbehalt von 150 Euro in der Teilkasko und von 300 oder 500 Euro in der Vollkasko. Aber Achtung: Handelt es sich in Ihrem Fall um einen Steinschlagschaden ohne Bruch der ganzen Autoscheibe und ist der Sichtbereich nicht eingeschränkt, kommt eine Reparatur der betroffenen Stelle in Betracht. Da die Versicherung dann die Kosten für eine neue Scheibe spart, verzichtet sie auf die Anrechnung einer Selbstbeteiligung.

Abschließend noch ein Hinweis: Nach einem Schadenfall können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen. Haben Sie in den letzten Jahren mehrere, auch kleine Schäden gemeldet, laufen Sie Gefahr, dass das Unternehmen Ihren aktuellen Schaden für eine Kündigung nutzt. Unter dieser Voraussetzung kann es schwer sein, einen neuen Kaskoversicherer zu finden. Sollte bei Ihnen die Gefahr einer Kündigung im Raum stehen, empfiehlt sich die unverzügliche eigene Kündigung. Diese muss innerhalb eines Monats nach der Entschädigungszahlung erfolgen. Foto: Mike Wolff

an Rüdiger Strichau

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