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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Wie hoch ist die Witwenrente?

Mein Mann und ich sind seit 45 Jahren verheiratet, jetzt liegt er im Sterben. Er ist 85, ich bin 71. Bislang leben wir von seiner Rente, die 1400 Euro beträgt. Was passiert, wenn er stirbt? Wie hoch wird meine Witwenrente sein und muss ich sie bei der Rentenversicherung beantragen?

Nach dem Tode des Ehegatten hat der Überlebende Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Dies gilt für Witwen und Witwer gleichermaßen. Voraussetzung ist, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes miteinander verheiratet waren. Der verstorbene Ehegatte muss zudem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Hat der Verstorbene bereits eine eigene Rente bezogen, ist diese Voraussetzung gegeben. Für die Berechnung der Hinterbliebenenrente, hier der Witwenrente, wird dann grundsätzlich die bisherige Rente zugrunde gelegt. Die Witwenrente beträgt in Ihrem Fall mindestens 60 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten. Dies ist so, weil Ihre Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Anderenfalls wären es lediglich 55 Prozent. In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat erhalten Witwen und Witwer eine „Sterbevierteljahr“-Rente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen.

Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers ist auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Hierbei gibt es allerdings Freibeträge, die sich bei einem Wohnsitz in den neuen Bundesländern auf rund 640 Euro und bei einem Wohnsitz in den alten Ländern auf rund 720 Euro belaufen. Überschreiten die eigenen Einkünfte des Hinterbliebenen den Freibetrag, wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Die Verminderung erfolgt allerdings nicht in voller Höhe. Der den Freibetrag überschreitende Betrag wird lediglich zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden fast alle Einkunftsarten, zum Beispiel Lohn/Gehalt, Einkommen von Selbstständigen, Beamtenbezüge oder -versorgung, Arbeitslosengeld, Krankengeld und eigene Renten. Nicht angerechnet werden beispielsweise Hinterbliebenen- und Entschädigungsleistungen. In Ihrem konkreten Fall besteht Anspruch auf mindestens 60 Prozent von 1400 Euro, also 840 Euro. Eigenes Einkommen ist nach Ihren Angaben nicht vorhanden, also nicht anzurechnen. Von dem Rentenbetrag sind noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.

Wie alle anderen Rentenleistungen muss auch eine Hinterbliebenenrente beantragt werden. Um das Verfahren in Gang zu setzen, reicht es aus, beim Rentenservice der Deutschen Post einen Antrag auf Zahlung des Sterbevierteljahres zu stellen. Damit ist die Zahlung der drei vollen Monatsrenten gesichert. Und der Rentenversicherungsträger wird vom Tod des Rentners informiert. Der Träger schickt Ihnen dann die Formblätter zu, die – ausgefüllt – benötigt werden, um über Ihren Rentenanspruch zu entscheiden. Foto: promo

an Stefan Braatz

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