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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Wird Volkszählern die Rente gekürzt?

Momentan bin ich als Interviewer für die Volkszählung unterwegs. Ich bekomme dafür eine Aufwandsentschädigung. Da ich schon Rentner bin, würde ich gern wissen, ob ich hinsichtlich meiner Altersrente etwas beachten muss.

Ihre Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Interviewer des Zensus 2011 hat auf Ihre eigene Altersrente keinen Einfluss, wenn Sie 65 Jahre oder älter sind. Hinzuverdienstgrenzen sind nur vor dem Regelrentenalter (derzeit 65 Jahre, später schrittweise 67 Jahre) zu beachten. Anders ist es, wenn Sie eine Altersrente vor dem Regelrentenalter oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Hier ist für den Bezug einer ungekürzten „Vollrente“ eine Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Monat zu beachten.

Als Hinzuverdienst werden unter anderem Arbeitsentgelt und -einkommen berücksichtigt. Nach den Paragrafen 14 und 15 SGB IV sind Aufwandsentschädigungen im engeren Sinne, also die „Erstattung barer Auslagen“, meist steuerfrei und gehören weder zum Arbeitsentgelt noch zum Arbeitseinkommen. Da das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht folgt, sind reine Aufwandsentschädigungen „rentenunschädlich“ und nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ein „rentenschädlicher“ Hinzuverdienst könnte aber aus dem steuerpflichtigen Teil einer sonstigen „Aufwandsentschädigung“ resultieren.

Nach Ihren Angaben wird Ihre Tätigkeit als Interviewer offenbar nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Aus dem steuerpflichtigen Anteil Ihrer „Aufwandsentschädigung“ könnte dann aber ein Arbeitseinkommen („Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“) resultieren, das als Hinzuverdienst zu berücksichtigen wäre, wenn Ihr Finanzamt eine solche Zuordnung vornimmt. Als Arbeitseinkommen wird der „nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit“ bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb – und eben aus selbstständiger Arbeit.

Aber selbst wenn Sie keine „selbstständige Arbeit“ als Interviewer ausüben, sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die zuständige Finanzverwaltung diese den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuordnet. Ob sie das tut, kann von der Rentenversicherung aber nicht beurteilt werden. Hierzu müssten Sie sich bitte an Ihr Finanzamt wenden.

Übersteigen Ihre gesamten Einkünfte so in der Summe 400 Euro monatlich, können eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr oder eine Erwerbsminderungsrente nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden. Gegebenenfalls kommt die Zahlung einer anteiligen Rente in Betracht, wenn die jeweilige individuelle Hinzuverdienstgrenze dafür eingehalten wird. Über Ihre Hinzuverdienstgrenzen können Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger informieren.Foto: promo

an Stefan Braatz

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