zum Hauptinhalt

RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Weniger Rente wegen Solaranlage?

Auf meinem Haus habe ich Sonnenkollektoren. Den so erzeugten Strom verkaufe ich an einen Energieversorger. Nun habe ich gehört, diese Einnahmen müsste ich der Rentenversicherung melden. Stimmt das? Ich bin Rentner und 63 Jahre alt.

Wer eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, kann nach Erreichen seines individuellen Regelrentenalters unbegrenzt zu dieser Rente dazuverdienen. Wer allerdings bereits vor dem Regelrentenalter – dieses steigt aktuell schrittweise von 65 auf 67 Jahre an – Rente bekommt, muss bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einhalten. Werden diese überschritten, steht die Rente nur noch anteilig zu. Im Extremfall kann sie gar nicht mehr gezahlt werden. Beziehen Sie also beispielsweise eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente an schwerbehinderte Menschen, dürfen Sie vor Erreichen des Regelrentenalters nicht mehr als 400 Euro brutto im Monat nebenher verdienen, ohne dass die Rentenzahlung vermindert wird.

Welche Einkunftsarten die Rente beeinflussen, richtet sich grundsätzlich nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, die sich am Steuerrecht orientieren. Demnach kommen als Hinzuverdienstarten zum Beispiel Lohn oder Gehalt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder ein sogenanntes vergleichbares Einkommen, beispielsweise das Vorruhestandsgeld, in Betracht.

Wenn Sie mit einer Solarstromanlage (Fotovoltaikanlage) auf Ihrem Hausdach Strom erzeugen und diesen an ein Energieversorgungsunternehmen verkaufen, müssen Sie die daraus erzielten Einnahmen grundsätzlich versteuern. Bei der Bewertung der Einnahmen folgt das Rentenrecht dem Steuerrecht. Nachzuweisen sind die Einnahmen durch Ihren jährlichen Steuerbescheid. Sind die Einkünfte aus der Solarstromanlage im Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen, werden sie auf die Rente angerechnet.

Ob es sich bei den Einnahmen aus der Stromerzeugung aber um solche Einkünfte oder doch um eine andere steuerliche Einkunftsart handelt, können nach dem Steuerberatungsgesetz nur Ihr Steuerberater, die Lohnsteuerhilfevereine oder die Finanzbehörden, zum Beispiel Ihr Finanzamt, beurteilen. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sind an die steuerliche Beurteilung gebunden und folgen ihr. Im konkreten Fall raten wir Ihnen zunächst zu klären, wie hoch Ihre Einnahmen aus Ihrer Solarstromanlage tatsächlich sind und wie sie steuerlich bewertet werden. Danach sollten Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Hinzuverdienstregeln gelten nicht nur bei Altersrenten, sondern auch bei Renten wegen Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten an Witwen, Witwer oder Waisen. Auch hier kann nur in bestimmtem Umfang hinzuverdient werden, ohne dass dies die Rentenhöhe und -zahlung beeinflusst. Foto: promo

an Stefan Braatz

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false