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RECHTS Frage an Stefan Braatz: Rente für den Auslandsdienst?

Statt eines Zivildienstes möchte ich nach der Schule „AdiA“ machen, also einen „Anderen Dienst im Ausland“. Was muss ich bei diesem Wehrersatzdienst hinsichtlich meiner gesetzlichen Rentenversicherung bedenken?

Grundsätzlich unterliegen Zivildienstleistende in der Zeit ihrer Dienstleistung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Eigene Beiträge müssen aber nicht gezahlt werden, weil dies der Bund übernimmt. Berechnungsgrundlage für die Beiträge – und somit auch für die spätere Rentenberechnung – ist die sogenannte Bezugsgröße.

Seit dem 1. Januar 2000 werden 60 Prozent der Bezugsgröße, die für das Jahr 2010 30 660 Euro im Jahr beträgt, als „fiktiver Verdienst“ zugrunde gelegt. Dies entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 18 396 Euro. Hieraus ergibt sich bei einem Jahr Zivildienst ein späterer Rentenanspruch von rund 15 Euro monatlich – ganz ohne eigene Beitragsleistung. Diese Regelungen treffen gleichermaßen auf Grundwehrdienstleistende zu.

Eine Besonderheit gilt aber in Ihrem speziellen Fall. Denn im Gegensatz zu den Zivildienstleistenden in Deutschland werden für die sogenannten AdiA-Leistenden, die einem freiwilligen sozialen Jahr ähneln, aber anders als diese als Ersatz für den Zivildienst gelten, während ihres Dienstes keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Insofern sind Sie in dieser Zeit nicht gesetzlich rentenversichert. Sie haben aber die Möglichkeit, sich für diese Zeit freiwillig zu versichern. Dadurch erhöht sich die spätere Rente. Zuständiger Rentenversicherungsträger für die Entgegennahme Ihrer freiwilligen Beiträge ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Haben Sie allerdings bereits Beiträge an einen anderen deutschen Rentenversicherer gezahlt, etwa die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, müssten Sie sich dahin wenden.

Für die freiwillige Versicherung sind Fristen zu beachten. Die Beiträge müssen spätestens bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das die Beiträge gelten sollen, gezahlt werden. Das bedeutet also, dass die Beiträge für das Jahr 2010 spätestens bis zum 31. März 2011 gezahlt sein müssen, um fristgerecht zu sein. Wenn Sie die Beiträge monatlich von Ihrem Bankkonto abbuchen lassen, ist in jedem Fall sichergestellt, dass die Zahlung in richtiger Höhe und fristgerecht erfolgt. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beläuft sich auf rund 80 Euro je Monat, der Höchstbeitrag beträgt rund 1100 Euro monatlich. Die erforderlichen Formblätter finden Sie unter anderem im Internet (www.deutsche-rentenversicherung.de). In jedem Fall sollten Sie sich vor Aufnahme einer freiwilligen Versicherung eingehend in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Im persönlichen Gespräch kann am besten geklärt werden, ob und in welcher Höhe freiwillige Beiträge sinnvoll sind.

Stefan Braatz

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