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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Kann ich die Therapie absetzen?

Ich möchte eine Psychotherapie machen. Die Kasse übernimmt die Kosten nicht, weil der Psychologe keine Kassenzulassung hat. Könnte ich die Kosten zumindest von der Steuer absetzen?

Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem auch Aufwendungen für die medizinische Behandlung durch Angehörige der staatlich anerkannten Heilberufe. Eine Kassenzulassung ist nicht zwingend notwendig. Nicht anerkannt werden dagegen die Kosten für sogenannte Wunderheiler.

Therapiekosten können nur als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. Die Nachweispflichten durch den Steuerpflichtigen wurden vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. November 2010 etwas erleichtert. Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können, muss der Nachweis einer Krankheit nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest geführt werden. Ein Nachweis kann auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Die zumutbare Eigenbelastung ist wiederum abhängig von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Kinder. Für einen alleinstehenden Steuerpflichtigen, der keine Kinder hat und über einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 30 000 Euro verfügt, beträgt die zumutbare Belastung 1800 Euro im Jahr. Nur alle Aufwendungen, die darüber hinaus gehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Wegen der zumutbaren Eigenbelastung ist beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 1970/10 anhängig. Hier soll die Frage geprüft werden, ob der Ansatz oberhalb der zumutbaren Belastung rechtmäßig ist. Betroffene können mit einen Einspruch und dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens ihren Einkommensteuerbescheid diesbezüglich offenhalten.Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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