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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Wie spare ich Erbschaftsteuer?

Mein Onkel ist sehr wohlhabend und möchte sein Vermögen weitestgehend mir hinterlassen. Ich fürchte aber die hohe Erbschaftsteuer, die mir droht. Ich unterstütze schon seit Jahren Naturschutzorganisationen. Deshalb überlege ich, einen Teil des Geldes meines Onkels sofort nach seinem Tod an eine solche Organisation zu spenden. Muss ich trotzdem Erbschaftsteuer zahlen, auch wenn ich das Geld sofort nach dem Tod weitergebe?

Wenn Ihr Onkel sein Geld vor dem Erbfall „weitergibt“, ist es grundsätzlich seine Angelegenheit. Ihre Sache ist es, wenn Sie als Erbe über das Geld verfügen und es „weitergeben“. Dazwischen liegt der Erbfall, und an diesen Zeitpunkt hält sich das Finanzamt im Hinblick auf die Erbschaftsteuer. Die von Ihnen beabsichtigte hehre Förderung einer Naturschutzorganisation sollten Sie daher besser vorher mit Ihrem Onkel erörtern. Zum einen könnten Sie eventuell Ihren Onkel überzeugen, dass er zu Lebzeiten großzügige Spenden leistet, die ihm nebenher noch eine einkommensteuerliche Entlastung bringen können. Zum anderen könnte der Onkel für den Erbfall einen Teil seines Vermögens der Naturschutzorganisation vermachen, die bei anerkannter Gemeinnützigkeit nicht mit Erbschaftsteuer belastet wird. Für Sie verbleibt dann nur der Rest des Nachlasses, und die Erbschaftsteuer fällt für Sie geringer aus.

Wenn Sie dagegen den Großteil des Nachlasses erben und danach „Ihr Geld“ spenden, können Sie zwar Ihre künftige Einkommensteuer im Rahmen bestimmter Größenordnungen mindern; die Erbschaftsteuer fällt aber auf den Nachlass an, der Ihnen zukommt. Der Erbfall findet sozusagen in einer Sekunde statt, die zwischen „seinem“ und „Ihrem“ Vermögen einen Schnitt macht. Als weitere Lösung könnte für Ihren Onkel die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung zu erwägen sein, bei der er sich selbst und/oder Sie als Kurator mit einbinden kann. Die Einzahlungen in eine gemeinnützige Stiftung sind wiederum einkommensteuerlich begünstigt. Die Stiftung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit; also gehört das Stiftungsvermögen nicht zum Nachlass. Der für Sie persönlich verbleibende Nachlass ist gemindert und somit auch Ihre Erbschaftsteuerbelastung. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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