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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Steuern sparen durch Adoption?

Ich bin 57 Jahre alt und werde von meinem vermögenden über achtzigjährigen Onkel wohl als Erbe bedacht. Wegen der beachtlichen Höhe des Nachlasses kam mir der Gedanke, mich adoptieren zu lassen, um dadurch die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Kann es dabei Probleme geben?

Ihre Idee ist interessant, denn sie führt zu einem persönlichen Steuerfreibetrag von 400 000 Euro, weil man als Erbe in die Steuerklasse I gelangt. Als Neffe würden Sie in die Steuerklasse II gehören mit einem persönlichen Freibetrag von 20 000 Euro. Übrigens: Auch der aktuelle Kanzlerkandidat nannte in seiner Zeit als Bundesfinanzminister diesen Gedanken als ideales Mittel, einen hohen Freibetrag und einen günstigeren Steuertarif bei der Erbschaftsteuer zu erreichen.

Die Annahme eines Volljährigen als Kind muss jedoch, so verlangt es Paragraf 1767 BGB, sittlich gerechtfertigt sein. Die sittliche Rechtfertigung kann allgemein dann anzunehmen sein, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder eine vergleichbare familiäre Bindung vorliegt. Es müssen eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand gegeben sein. Notwendig ist eine konkrete Darlegung einzelner Sachverhalte, wie etwa gegenseitiges Füreinandereinstehen bei Krankheit, Prüfung oder Schicksalsschlägen, ebenso aber auch das gemeinsame Teilen von Freude bei Festen oder Reisen. Der familienbezogene Zweck der Adoption steht im Vordergrund, jedoch schaden steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke – wie die Absicht, Erbschaftsteuer zu sparen – nicht, hat das Landgericht Landshut 1999 entschieden. Zweifel entstehen allerdings, wenn der Anzunehmende nur etwa 15 Jahre jünger ist als der Annehmende, hat das Bayerische Oberste Landesgericht ebenfalls 1999 zu bedenken gegeben.

Ein Antrag muss notariell beurkundet, beim Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat, gestellt und unbedingt sehr ausführlich erläutert werden. Und: Auch bei einer Erwachsenenadoption können Eheleute grundsätzlich nur gemeinschaftlich ein Kind adoptieren. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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