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RECHTS Frage: an Irene Schmid Präsidentin der Rechtsanwaltskammer

Darf der Anwalt die Seite wechseln?

Als Wohnungseigentümerin hatte ich einen Rechtsstreit gegen die anderen Eigentümer und die Verwaltung wegen einer Balkonverkleidung. Der Rechtsanwalt, der mich damals vertreten hat, vertritt jetzt die Hausverwaltung. Auch wenn es jetzt um eine andere Sache geht: Darf „mein“ Anwalt die Seite wechseln?

Das Gesetz und die Berufsordnung, die die Anwaltschaft sich selbst gegeben hat, verbietet Rechtsanwälten die Vertretung widerstreitender Interessen. Anwälte dürfen nicht tätig werden, wenn sie eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten haben. Dieses Verbot wird durch die Berufsordnung sogar auf die Kolleginnen und Kollegen ausgedehnt, die mit dem Rechtsanwalt in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Bürogemeinschaft verbunden sind, ganz gleich in welcher Rechts- oder Organisationsform.

Maßgeblich ist aber, ob es sich um dieselbe Rechtssache handelt. Wer als Anwalt zum Beispiel den Ehemann in einer Scheidungssache vertritt, darf nicht die Ehefrau bei einer Unterhaltsforderung gegen diesen Ehemann vertreten. Das gilt auch dann, wenn beide Verfahren zeitlich aufeinanderfolgen. Er dürfte aber die Ehefrau bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls beraten und vertreten.

Wenn daher der Fall, in dem „Ihr“ Anwalt jetzt die Hausverwaltung vertritt, nichts mit dem früheren Rechtsstreit zu tun hat, so ist der von Ihnen beanstandete „Seitenwechsel“ berufsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine verbotene Vorbefassung im widerstreitenden Interesse liegt übrigens auch nicht vor, wenn der Anwalt lediglich allgemeine Auskünfte erteilt hatte, etwa über die Gerichtszuständigkeit, Rechtsmittelfristen oder die Höhe zu erwartender Kosten. Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, gehört zu den Grundpflichten der Anwaltschaft, über deren Einhaltung die Rechtsanwaltskammer streng wacht und Verstöße sanktioniert. Foto: Mike Wolff

an Irene Schmid

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