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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Rentenbeiträge für Selbstständige?

Seit mehreren Jahren bin ich freier Handelsvertreter und vermittle Versicherungsprodukte für einen namhaften Konzern. Die Deutsche Rentenversicherung möchte nun von mir Rentenbeiträge haben und zwar rückwirkend. Ist das rechtens? Und in welcher Höhe muss ich zahlen?

Selbstständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind, wurden im Jahr 1999 in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Damit gehören auch Sie grundsätzlich zu den rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen wie etwa Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen sowie Künstler und Publizisten.

Voraussetzung für Ihre Versicherungspflicht ist, dass Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 400 Euro monatlich verdient. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei der Prüfung dieses Merkmals wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Hierbei werden zeitliche, wirtschaftliche und branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt. Die Voraussetzung, dass Sie „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig“ sind, ist auch gegeben, wenn Sie zwar mehrere Auftraggeber haben, aber mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber resultieren.

In der Praxis werden häufig Finanzberater oder Versicherungsvermittler als Selbstständige mit einem Auftraggeber angesehen, wenn sie Produkte nur eines Unternehmens vertreiben oder wenn sie innerhalb des Vertrages mit diesem Unternehmen Produkte von Kooperations- oder Produktpartnern vermitteln. Sofern Ihre eigenen Einkünfte, also Ihr Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, den Betrag von 400 Euro im Monat nicht übersteigen, besteht für Sie Versicherungsfreiheit. Bejaht Ihr Rentenversicherer im Ergebnis seiner Prüfungen aber Ihre Versicherungspflicht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Befreiung.

Die Versicherungspflicht beginnt mit der Ausübung der Tätigkeit und sie endet, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Gesetzlich geregelt ist in diesem Zusammenhang, dass sich Selbstständige innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsaufnahme beim Rentenversicherungsträger melden müssen. Dies soll vor größeren Beitragsforderungen für die Vergangenheit schützen – wie in Ihrem Fall. Denn Beitragsforderungen verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Daher müssen Beiträge auch dann gezahlt werden, wenn die Meldung nicht erfolgt ist und zu einem späteren Zeitpunkt (für die Vergangenheit) das Vorliegen von Versicherungspflicht festgestellt wird.

Hinsichtlich der Höhe der Beiträge können Selbstständige wählen, ob sie den Regelbeitrag oder einkommensgerechte Beiträge zahlen wollen. Der Regelbeitrag beläuft sich aktuell auf etwas über 500 Euro monatlich in den alten Bundesländern. Möchten Sie einkommensgerechte Beiträge zahlen, müssen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid vorlegen. Weitere Informationen bekommen Sie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Foto: promo

an Stefan Braatz

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