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RECHTS Frage: an Ulrich Schellenberg Rechtsanwalt und Notar

Wie legt man den Pflichtteil fest?

Ich möchte mein Haus mit Grundstück meinem Sohn schenken. Gleichzeitig möchte ich den Pflichtteilsanspruch meines Ehemanns festschreiben mit der Summe, die er nach meinem Tod geltend machen kann. Wie wird der Pflichtteil berechnet? Wir haben eine Zugewinngemeinschaft. Nennenswerter Zugewinn ist aber nicht angefallen.

Der Pflichtteil ist der Anteil, den ein gesetzlicher Erbe auf jeden Fall bekommt, auch wenn der Erblasser ihn enterbt hat. Wie hoch dieser Pflichtteilsanspruch ist, richtet sich nach dem Vermögen des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt. Deshalb ist es nicht möglich, diesen Pflichtteilsanspruch bereits jetzt der Höhe nach festzuschreiben, da man nicht weiß, wie hoch das Vermögen am Todestag sein wird.

Die Höhe des Anteils des Pflichtteils am Erbe kann man aber bereits jetzt berechnen. Der Pflichtteil ist die Hälfte dessen, was man erben würde, wenn die gesetzliche Erbfolge gelten würde. Für den Fall, dass Sie kein Testament errichten, wäre Ihr Mann gemeinsam mit Ihrem Sohn erbberechtigt. Sein Anteil beträgt zunächst ein Viertel des Nachlasses als Ehegattenerbrecht und ein weiteres Viertel als Ausgleich für den Zugewinn. Auch wenn in Wirklichkeit kaum ein Zugewinn erreicht wurde, so wird auf jeden Fall, unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Zugewinns, dem überlebenden Ehegatten ein weiteres Viertel des Erbes zugeordnet. Ihr Sohn würde – im Falle der gesetzlichen Erbfolge – die verbleibende Hälfte des Nachlasses erben. Für den Fall, dass Sie ein Testament errichten und Ihren Sohn als Alleinerben einsetzen, steht Ihrem Mann die Hälfte seines gesetzlichen Erbrechts, also ein Viertel des Nachlasses, als Pflichtteil zu. Wenn Sie Ihre Immobilie Ihrem Sohn schenken, so mindern Sie den Wert Ihres Vermögens. Eine solche Schenkung ist, wenn Sie Alleineigentümerin sind, jederzeit möglich.

Um den Pflichtteilsberechtigten davor zu schützen, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod Vermögenswerte verschenkt und so den Pflichtteilsanspruch unterläuft, gibt es eine gesetzliche Regelung, wonach der Wert des Grundstücks innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Schenkung dem im Todesfall vorhandenen Vermögen hinzugerechnet wird und zwar gemindert um jeweils 1/10 pro Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall vergangen ist. Wenn Sie mit Ihrem Ehemann hinsichtlich seiner Pflichtteilsansprüche trotzdem bereits jetzt eine endgültige Regelung treffen wollen, so können Sie eine notarielle Vereinbarung schließen, in der Ihr Mann auf seine Pflichtteilsansprüche gegen Zahlung eines bestimmten Betrages verzichtet. So könnten Sie bereits jetzt den Pflichtteilsanspruch Ihres Ehemannes „festschreiben“. Voraussetzung ist aber, dass Ihr Mann einverstanden ist. Die Pflichtteilsberechtigung eines Ehepartners endet übrigens, wenn ein Scheidungsantrag eingereicht ist und die Voraussetzungen der Scheidung zum Zeitpunkt des Todes bereits vorlagen, ohne dass das Scheidungsurteil ergangen sein muss. Foto: Mike Wolff

an Ulrich Schellenberg

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