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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Müssen Rentner Steuern zahlen?

Ich bin 66 Jahre alt. Im letzten Jahr habe ich acht Monate lang jeweils einmal in der Woche gearbeitet. Mein Durchschnittsverdienst war nie höher als 400 Euro. Im Februar dieses Jahres hat sich das Einkommen auf rund 600 Euro erhöht. Nun könnte es möglich werden, dass mir mein jetziger Arbeitgeber eine Festanstellung anbietet. Die Höhe des Einkommens ist mir aber noch nicht bekannt. Seit Dezember letzten Jahres betreibe ich zudem eine Beratungspraxis in zwei Räumen meines eigenen Hauses. Die Anfangskosten sind höher als die Einkünfte. Darf ich anteilig die Energiekosten für Arbeitszimmer und zwei Behandlungsräume steuerlich geltend machen? Und in welcher Höhe werden die Zusatzeinkünfte versteuert? Wie hoch ist der Steuersatz, wenn ich einen Festanstellungsvertrag erhalte?

Wenn Sie Altersruhegeld beziehen, bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Zusatzeinkünfte. Steuerlich ergab sich bislang offenbar für Sie keine Belastung, denn den Verdienst von maximal 400 Euro konnten Sie als Minijob durch den Arbeitgeber pauschal versteuern lassen.

Über 400 Euro monatlich hinaus besteht aber grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer. Ermäßigte Beiträge gelten in einer sogenannten Gleitzone bis 800 Euro monatlich. Als Altersrentner ist man von der Rentenversicherung befreit, allerdings muss der Arbeitgeber seinen Anteil abführen. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung.

Einen festen Steuersatz gibt es nicht, die Steuerbelastung hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab, das Ihnen noch nicht bekannt war.

Neben dem Arbeitsverhältnis sind Sie noch selbstständig tätig. Hier kommt es darauf an, ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Bei gewerblicher Tätigkeit entfällt die Gewerbesteuer, wenn der Gewinn nicht über 24 500 Euro jährlich liegt. Bei der Umsatzsteuer sind Sie bis zu 17 500 Euro jährlich Kleinunternehmer und müssen keine Umsatzsteuer erheben und abführen. Aber unter bestimmten Bedingungen kann es vorteilhaft sein, sich für die Regelbesteuerung zu entscheiden.

Die betrieblich genutzten Räume in Ihrem eigenen Haus können Sie, soweit eine private Nutzung ausgeschlossen und für eine deutliche Trennung gesorgt ist, natürlich steuerlich geltend machen. Das gilt nicht nur für die von Ihnen angesprochenen Energiekosten, sondern für sämtliche anfallenden Hauskosten – Bewirtschaftungskosten, die Gebäudeabschreibung und auch eventuelle Zinsen für die Finanzierung können anteilig als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Aber Achtung: Der betrieblich genutzte Teil gehört dann zum Betriebsvermögen und nicht mehr zum Privatvermögen. Hieraus können sich Konsequenzen ergeben etwa, wenn das Haus verkauft wird, wenn der Betrieb eingestellt wird, oder im Erbfall.

Wenn Sie Ihre Einkünfte kennen und auch die betriebliche Entwicklung einschätzen können, sollten Sie unbedingt eine detaillierte Beratung durch einen Steuerberater Ihrer Wahl einholen. Eine Steuerberaterin oder einer Steuerberater finden Sie in Ihrer Nähe oder für Ihr Fachgebiet beim Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes im Internet unter www.dstv.de. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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